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{'item': '2012/04/0156'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.2013 Geschäftszahl2012/04/0156 RechtssatzAnders als das IngG 1973, das in seinem § 1 Abs. 1 Z. 2 als Verleihungsvoraussetzung eine entsprechende Praxis nach Abschluss des Studiums vorsah, verlangt § 2 Z. 1 lit. b IngG 2006 (wie schon davor § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b IngG 1990) nicht mehr, dass die Praxis erst nach Absolvierung der vorgeschriebenen Prüfungen zurückgelegt wird. Sie kann demnach auch schon vor dem Studienabschluss erworben worden sein, wenn die gehobenen Kenntnisse vor dem Studienabschluss auf andere Art erworben wurden. Nichts anderes ergibt sich auch aus der einschlägigen hg. Rechtsprechung zu § 4 Abs. 1 Z. 1 IngG 1990, in der implizit immer wieder vorausgesetzt wurde, dass die erforderliche Praxis auch schon vor dem Studienabschluss auf andere Art erworben worden sein konnte. Allerdings wurde erkannt, dass als Praxis im obigen Sinne nur jene praktische Betätigung berücksichtigt werden kann, die der Bewerber in einem Zeitraum absolvierte, in welchem er bereits über die erforderlichen Kenntnisse verfügte. Auch seien darunter nur solche Kenntnisse zu verstehen, über die Absolventen der als weitere Verleihungsvoraussetzung genannten Lehranstalten regelmäßig verfügen (Hinweis Erkenntnisse vom

  1. Oktober 1994, 94/04/0163, vom
  2. November 1994, 94/04/0210, vom
  3. November 1995, 95/04/0176, vom
  4. Jänner 1996, 95/04/0246, vom
  5. März 1996, 94/04/0239 und 94/04/0227, vom
  6. Juni 1996, 94/04/0159, vom
  7. Dezember 1996, 96/04/0204, u.a.).Anders als das IngG 1973, das in seinem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, als Verleihungsvoraussetzung eine entsprechende Praxis nach Abschluss des Studiums vorsah, verlangt Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, IngG 2006 (wie schon davor Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, IngG 1990) nicht mehr, dass die Praxis erst nach Absolvierung der vorgeschriebenen Prüfungen zurückgelegt wird. Sie kann demnach auch schon vor dem Studienabschluss erworben worden sein, wenn die gehobenen Kenntnisse vor dem Studienabschluss auf andere Art erworben wurden. Nichts anderes ergibt sich auch aus der einschlägigen hg. Rechtsprechung zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, IngG 1990, in der implizit immer wieder vorausgesetzt wurde, dass die erforderliche Praxis auch schon vor dem Studienabschluss auf andere Art erworben worden sein konnte. Allerdings wurde erkannt, dass als Praxis im obigen Sinne nur jene praktische Betätigung berücksichtigt werden kann, die der Bewerber in einem Zeitraum absolvierte, in welchem er bereits über die erforderlichen Kenntnisse verfügte. Auch seien darunter nur solche Kenntnisse zu verstehen, über die Absolventen der als weitere Verleihungsvoraussetzung genannten Lehranstalten regelmäßig verfügen (Hinweis Erkenntnisse vom
  8. Oktober 1994, 94/04/0163, vom
  9. November 1994, 94/04/0210, vom
  10. November 1995, 95/04/0176, vom
  11. Jänner 1996, 95/04/0246, vom
  12. März 1996, 94/04/0239 und 94/04/0227, vom
  13. Juni 1996, 94/04/0159, vom
  14. Dezember 1996, 96/04/0204, u.a.).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.