RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2013 Geschäftszahl2012/05/0044 RechtssatzEs besteht kein Zweifel daran, dass zur Herstellung eines Fundamentes (Betonfundament mit einer Fläche von 3 x 3 m auf einer Betonbodenplatte mit einer Fundamenttiefe ohne Bodenplatte zwischen ca. 1,6 m und 2,2 m), das mit dem Boden somit kraftschlüssig in Verbindung gebracht wurde (vgl. zum Begriff der "Kraftschlüssigkeit" etwa das E vom
- Dezember 2010, 2007/05/0247, mwN), ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse im Sinn des § 2 Z 2 OÖ BauTG 1994 erforderlich ist, zumal durch eine solche werkgerechte Fundierung die Sturm- und Kippsicherheit des darauf montierten Windrades zu gewährleisten ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das E vom
- Juli 2004, 2004/05/0111, betreffend die Errichtung eines 7 m bis 8 m hohen Holzkreuzes, und das E vom
- April 2012, 2009/05/0063, betreffend die Errichtung eines Folientunnels). Unzweifelhaft ist diese Anlage wegen ihrer Beschaffenheit auch geeignet, öffentliche Interessen zu berühren, zumal sie im Grünland errichtet wurde und in Widerspruch zu § 30 Abs. 5 (erster Satz) OÖ ROG 1994 steht. Da ein auf einem solchen Betonfundament montiertes Windrad eine einheitliche bauliche Anlage darstellt (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals das E 2004/05/0111; ferner etwa das E vom
- November 2005, 2003/05/0130, wonach etwa auch eine in einer bewilligungs- und anzeigefreien Art ausgeführte, aus einem Betonsockel und einem darüber errichteten durchsichtigen Holzzaun mit horizontaler Lattung bestehende Einfriedung ein einheitliches Bauwerk darstellt), hat der Bf mit der Montage des Windrades die Herstellung der baulichen Anlage fortgesetzt und damit dem ihm zuvor gemäß § 41 Abs. 3 OÖ BauO 1994 erteilten Auftrag zuwidergehandelt.Es besteht kein Zweifel daran, dass zur Herstellung eines Fundamentes (Betonfundament mit einer Fläche von 3 x 3 m auf einer Betonbodenplatte mit einer Fundamenttiefe ohne Bodenplatte zwischen ca. 1,6 m und 2,2 m), das mit dem Boden somit kraftschlüssig in Verbindung gebracht wurde vergleiche zum Begriff der "Kraftschlüssigkeit" etwa das E vom
- Dezember 2010, 2007/05/0247, mwN), ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 2, OÖ BauTG 1994 erforderlich ist, zumal durch eine solche werkgerechte Fundierung die Sturm- und Kippsicherheit des darauf montierten Windrades zu gewährleisten ist vergleiche in diesem Zusammenhang etwa das E vom
- Juli 2004, 2004/05/0111, betreffend die Errichtung eines 7 m bis 8 m hohen Holzkreuzes, und das E vom
- April 2012, 2009/05/0063, betreffend die Errichtung eines Folientunnels). Unzweifelhaft ist diese Anlage wegen ihrer Beschaffenheit auch geeignet, öffentliche Interessen zu berühren, zumal sie im Grünland errichtet wurde und in Widerspruch zu Paragraph 30, Absatz 5, (erster Satz) OÖ ROG 1994 steht. Da ein auf einem solchen Betonfundament montiertes Windrad eine einheitliche bauliche Anlage darstellt vergleiche in diesem Zusammenhang nochmals das E 2004/05/0111; ferner etwa das E vom
- November 2005, 2003/05/0130, wonach etwa auch eine in einer bewilligungs- und anzeigefreien Art ausgeführte, aus einem Betonsockel und einem darüber errichteten durchsichtigen Holzzaun mit horizontaler Lattung bestehende Einfriedung ein einheitliches Bauwerk darstellt), hat der Bf mit der Montage des Windrades die Herstellung der baulichen Anlage fortgesetzt und damit dem ihm zuvor gemäß Paragraph 41, Absatz 3, OÖ BauO 1994 erteilten Auftrag zuwidergehandelt.