1 Z 1 NÖ ROG 1976 zu qualifizieren, dies (obwohl es natürlich auch der Deckung des Wohnbedarfes der dort untergebrachten Personen dient) schon wegen seines wesentlichen besonderen Verwendungszwecks, nämlich der Betreuung von Menschen (Hinweis E vom 10. Oktober 2006, 2005/05/0327, mwN). Da auch "vollbetreute" behinderte Menschen dort untergebracht werden sollen, muss davon ausgegangen werden, dass eine 24-Stunden-Pflege gegeben ist. Für die Frage, ob ein "Wohngebäude"
1 Z 1 NÖ ROG 1976 vorliegt, kommt es nicht auf landesinterne Richtlinien für Pflegeheime an. Auch das Gebäude mit der Bezeichnung "Tagesstätte" kann weder als Gebäude angesehen werden, das dem täglichen Bedarf der "dort" (nämlich im Wohngebiet) wohnenden Bevölkerung dient, noch als Betrieb im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung. Vielmehr handelt es sich beim Vorhaben insgesamt um eine Betreuungseinrichtung und damit um eine soziale Einrichtung
4 NÖ ROG 1976, die im Bauland-Wohngebiet zulässig ist. Allerdings geht der Verwendungszweck des Vorhabens ("Wohnhaus" und "Tagesstätte") über die "Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken"
O 1996 hinaus. Es war daher im Hinblick auf die Einwendungen des Nachbarn erforderlich, eine Prüfung der zu erwartenden Immissionen vorzunehmen, und zwar, bezogen auf den Nachbarn, an seiner Grundgrenze.Das hier als "Wohngebäude" bezeichnete projektierte Gebäude ist nicht als "Wohngebäude"
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976 zu qualifizieren, dies (obwohl es natürlich auch der Deckung des Wohnbedarfes der dort untergebrachten Personen dient) schon wegen seines wesentlichen besonderen Verwendungszwecks, nämlich der Betreuung von Menschen (Hinweis E vom 10. Oktober 2006, 2005/05/0327, mwN). Da auch "vollbetreute" behinderte Menschen dort untergebracht werden sollen, muss davon ausgegangen werden, dass eine 24-Stunden-Pflege gegeben ist. Für die Frage, ob ein "Wohngebäude"
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976 vorliegt, kommt es nicht auf landesinterne Richtlinien für Pflegeheime an. Auch das Gebäude mit der Bezeichnung "Tagesstätte" kann weder als Gebäude angesehen werden, das dem täglichen Bedarf der "dort" (nämlich im Wohngebiet) wohnenden Bevölkerung dient, noch als Betrieb im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung. Vielmehr handelt es sich beim Vorhaben insgesamt um eine Betreuungseinrichtung und damit um eine soziale Einrichtung
Paragraph 16, Absatz 4, NÖ ROG 1976, die im Bauland-Wohngebiet zulässig ist. Allerdings geht der Verwendungszweck des Vorhabens ("Wohnhaus" und "Tagesstätte") über die "Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken"
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 hinaus. Es war daher im Hinblick auf die Einwendungen des Nachbarn erforderlich, eine Prüfung der zu erwartenden Immissionen vorzunehmen, und zwar, bezogen auf den Nachbarn, an seiner Grundgrenze.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.