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{'item': '2012/05/0074'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.10.2013 Geschäftszahl2012/05/0074 Rechtssatz§ 82 Abs. 3 ElWOG 2010 erlaubt dem Netzbetreiber die Trennung vom Netz nur, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, verbietet sie ihm somit, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Ob der Netzbetreiber selbst diese Voraussetzungen schafft oder ob die entsprechend qualifizierten Mahnungen durch den Lieferanten bzw. Versorger erfolgen, ist in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich festgelegt. Diese Frage hat der VwGH in seinen zur mit § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 wortidenten Bestimmung des § 127 Abs. 3 GWG 2011 ergangenen E vom

  1. September 2013, 2012/04/0021 und 2012/04/0162, geklärt und ausgeführt, dass diese Bestimmung bei der Durchführung des qualifizierten Mahnverfahrens nicht auf den Netzbetreiber abstelle; vielmehr heiße es in dieser Bestimmung, dass der Netzbetreiber in Fällen der Vertragsverletzung zur physischen Trennung der Netzverbindung nur berechtigt sei, wenn dem das näher genannte qualifizierte Mahnverfahren "vorangegangen IST". Damit werde dieses qualifizierte Mahnverfahren als Voraussetzung für die physische Trennung normiert, eine Beschränkung, dass dieses Mahnverfahren nur durch den Netzbetreiber durchgeführt werden könne bzw. durchzuführen sei, werde nicht normiert. Klargestellt wurde auch, dass es sich bei § 127 Abs. 3 GWG 2011 um ein gesetzliches Verbot handelt, das eine Untersagung nach § 125 Abs. 5 GWG 2011 ("Die Regulierungsbehörde kann die Anwendung der gemäß Abs. 1 angezeigten Lieferbedingungen innerhalb von zwei Monaten insoweit untersagen, als diese gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen…") rechtfertigen könnte.Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 erlaubt dem Netzbetreiber die Trennung vom Netz nur, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, verbietet sie ihm somit, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Ob der Netzbetreiber selbst diese Voraussetzungen schafft oder ob die entsprechend qualifizierten Mahnungen durch den Lieferanten bzw. Versorger erfolgen, ist in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich festgelegt. Diese Frage hat der VwGH in seinen zur mit Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 wortidenten Bestimmung des Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 ergangenen E vom
  2. September 2013, 2012/04/0021 und 2012/04/0162, geklärt und ausgeführt, dass diese Bestimmung bei der Durchführung des qualifizierten Mahnverfahrens nicht auf den Netzbetreiber abstelle; vielmehr heiße es in dieser Bestimmung, dass der Netzbetreiber in Fällen der Vertragsverletzung zur physischen Trennung der Netzverbindung nur berechtigt sei, wenn dem das näher genannte qualifizierte Mahnverfahren "vorangegangen IST". Damit werde dieses qualifizierte Mahnverfahren als Voraussetzung für die physische Trennung normiert, eine Beschränkung, dass dieses Mahnverfahren nur durch den Netzbetreiber durchgeführt werden könne bzw. durchzuführen sei, werde nicht normiert. Klargestellt wurde auch, dass es sich bei Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 um ein gesetzliches Verbot handelt, das eine Untersagung nach Paragraph 125, Absatz 5, GWG 2011 ("Die Regulierungsbehörde kann die Anwendung der gemäß Absatz eins, angezeigten Lieferbedingungen innerhalb von zwei Monaten insoweit untersagen, als diese gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen…") rechtfertigen könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2012050074.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.