RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.2014 Geschäftszahl2012/05/0088 RechtssatzDie verfahrensgegenständliche Kleinwindkraftanlage wurde am genehmigten Standort und konstruktiv entsprechend den der Anzeige angeschlossenen Unterlagen errichtet. Ein Abweichen von dem der Anzeige entsprechenden Zustand liegt daher insoweit nicht vor. Bei der Frage, ob es durch die Kleinwindkraftanlage zu einem Schattenwurf und infolgedessen zu einer Belästigung von Nachbarn kommt, handelt es sich hingegen um eine durch die Errichtung bzw. den Betrieb der Anlage allenfalls verursachte Auswirkung, die im Rahmen des durchgeführten Anzeigeverfahrens anhand der vorgelegten Unterlagen (§ 15 Abs. 2 NÖ BauO 1996) bzw. eines allenfalls einzuholenden Gutachtens (§ 15 Abs. 3 NÖ BauO 1996) im Hinblick auf ihre Belästigungswirkung gemäß § 48 NÖ BauO 1996 zu prüfen war. Allfällige Unrichtigkeiten der eingereichten Unterlagen oder Versäumnisse bei der Prüfung der Auswirkungen des Bauvorhabens können aber nicht im Wege des § 33 NÖ BauO 1996 beseitigt werden, zumal diese Bestimmung keine Grundlage dafür bietet, Aufträge zu erteilen, durch welche der angezeigte und nach § 15 Abs. 4 NÖ BauO 1996 zulässigerweise ausgeführte Zustand geändert wird. Darüber hinaus kommt die von der bf Gemeinde offenbar intendierte Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, wonach Maßnahmen zu treffen seien, durch welche ein Schattenwurf beseitigt wird, auch deshalb nicht in Betracht, weil die gänzliche Vermeidung eines Schattenwurfes durch eine Windkraftanlage einerseits der Lebenserfahrung widersprechen würde und andererseits nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 auch nicht geboten ist.Die verfahrensgegenständliche Kleinwindkraftanlage wurde am genehmigten Standort und konstruktiv entsprechend den der Anzeige angeschlossenen Unterlagen errichtet. Ein Abweichen von dem der Anzeige entsprechenden Zustand liegt daher insoweit nicht vor. Bei der Frage, ob es durch die Kleinwindkraftanlage zu einem Schattenwurf und infolgedessen zu einer Belästigung von Nachbarn kommt, handelt es sich hingegen um eine durch die Errichtung bzw. den Betrieb der Anlage allenfalls verursachte Auswirkung, die im Rahmen des durchgeführten Anzeigeverfahrens anhand der vorgelegten Unterlagen (Paragraph 15, Absatz 2, NÖ BauO 1996) bzw. eines allenfalls einzuholenden Gutachtens (Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BauO 1996) im Hinblick auf ihre Belästigungswirkung gemäß Paragraph 48, NÖ BauO 1996 zu prüfen war. Allfällige Unrichtigkeiten der eingereichten Unterlagen oder Versäumnisse bei der Prüfung der Auswirkungen des Bauvorhabens können aber nicht im Wege des Paragraph 33, NÖ BauO 1996 beseitigt werden, zumal diese Bestimmung keine Grundlage dafür bietet, Aufträge zu erteilen, durch welche der angezeigte und nach Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BauO 1996 zulässigerweise ausgeführte Zustand geändert wird. Darüber hinaus kommt die von der bf Gemeinde offenbar intendierte Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, wonach Maßnahmen zu treffen seien, durch welche ein Schattenwurf beseitigt wird, auch deshalb nicht in Betracht, weil die gänzliche Vermeidung eines Schattenwurfes durch eine Windkraftanlage einerseits der Lebenserfahrung widersprechen würde und andererseits nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 auch nicht geboten ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.