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{'item': '2012/05/0151'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2014 Geschäftszahl2012/05/0151 RechtssatzDie Meinung, dass dann, wenn ein Zubau jener Bauklasse entspricht, die auf dem Baugrundstück bereits vorhanden ist, die Bebauung in der Umgebung aufgrund des dritten Satzes des § 54 Abs. 1 NÖ BauO 1996 nicht zu ermitteln ist, hat zwar die Gesetzesmaterialien für sich, die dies zum Ausdruck bringen. Indes findet sich aber im Gesetzestext keine Grundlage für diese Rechtsmeinung, normiert doch dieser, dass eine Abweichung dann vorliegt, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) "oder" nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Die angesprochene Auslegung führte im Übrigen auch zum (unsachlichen) Ergebnis, dass bei bebauten Grundstücken auf bloß ein Gebäude, bei unbebauten Grundstücken hingegen auf alle Gebäude des Umkreises von 100 m Bedacht zu nehmen wäre. Dazu kommt in systematischer Hinsicht die folgende Regelung, nach der dann, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II entspricht, eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe "jedenfalls" nicht vorliegt und Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe "diesfalls" nicht erforderlich sind. Angesichts des zuvor genannten, mit "oder" eingeleiteten Verweises auf die Bebauung der Umgebung kann kein Zweifel bestehen, dass sich der letzte Satz des § 54 Abs. 1 NÖ BauO 1996 nur auf Fälle bezieht, in denen der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II entsprochen wird. Im Hinblick auf den Gesetzestext und die Systematik des Gesetzes kann den Gesetzesmaterialien, soweit sie den aus dem Gesetzestext und der Systematik des Gesetzes gewonnenen Interpretationsergebnissen widersprechen, keine Bedeutung bei der Auslegung des Gesetzes zukommen.Die Meinung, dass dann, wenn ein Zubau jener Bauklasse entspricht, die auf dem Baugrundstück bereits vorhanden ist, die Bebauung in der Umgebung aufgrund des dritten Satzes des Paragraph 54, Absatz eins, NÖ BauO 1996 nicht zu ermitteln ist, hat zwar die Gesetzesmaterialien für sich, die dies zum Ausdruck bringen. Indes findet sich aber im Gesetzestext keine Grundlage für diese Rechtsmeinung, normiert doch dieser, dass eine Abweichung dann vorliegt, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) "oder" nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Die angesprochene Auslegung führte im Übrigen auch zum (unsachlichen) Ergebnis, dass bei bebauten Grundstücken auf bloß ein Gebäude, bei unbebauten Grundstücken hingegen auf alle Gebäude des Umkreises von 100 m Bedacht zu nehmen wäre. Dazu kommt in systematischer Hinsicht die folgende Regelung, nach der dann, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen römisch eins und römisch zwei entspricht, eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe "jedenfalls" nicht vorliegt und Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe "diesfalls" nicht erforderlich sind. Angesichts des zuvor genannten, mit "oder" eingeleiteten Verweises auf die Bebauung der Umgebung kann kein Zweifel bestehen, dass sich der letzte Satz des Paragraph 54, Absatz eins, NÖ BauO 1996 nur auf Fälle bezieht, in denen der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen römisch eins und römisch zwei entsprochen wird. Im Hinblick auf den Gesetzestext und die Systematik des Gesetzes kann den Gesetzesmaterialien, soweit sie den aus dem Gesetzestext und der Systematik des Gesetzes gewonnenen Interpretationsergebnissen widersprechen, keine Bedeutung bei der Auslegung des Gesetzes zukommen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.