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{'item': '2012/05/0177'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2014 Geschäftszahl2012/05/0177 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat bereits im E vom

  1. Jänner 1999, 97/05/0242, ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls nur dann als Nachbarrecht geltend gemacht werden kann, wenn eine entsprechende baurechtliche Bestimmung im Sinne des § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 vorhanden ist, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dient. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies im genannten Erkenntnis bei Regelungen über die Gebäudehöhe und die Abstände und auch hinsichtlich der Regelung über die Geschoßflächenzahl angenommen. Zu einem anderen Ergebnis führt auch die Heranziehung des § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994 (zur Relevanz dieser Norm im Zusammenhang mit Nachbarrechten vgl. das E vom
  2. Mai 2012, 2009/05/0083) nicht, da dort, wie sich aus der demonstrativen Aufzählung ergibt, andere Umwelteinwirkungen angesprochen sind als jene, die sich allein durch die Bausubstanz selbst, also z.B. durch deren Schattenwurf, ergeben, nämlich etwa solche durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen. Regelungen über Einwirkungen nur auf Grund der Bausubstanz selbst sind bezüglich Licht und Luft hingegen grundsätzlich ausschließlich in Bestimmungen über die Gebäudehöhe, die Seitenabstände und gegebenenfalls die Geschoßanzahl, zu finden (dass besondere Umstände vorlägen, die im Zusammenhang mit Reflexionen zur Wahrnehmung des Bauwerkes selbst als Emissionsquelle führten - vgl. das E vom
  3. August 2012, 2012/05/0025 - behaupten die Bf nicht).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im E vom
  4. Jänner 1999, 97/05/0242, ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls nur dann als Nachbarrecht geltend gemacht werden kann, wenn eine entsprechende baurechtliche Bestimmung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 vorhanden ist, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dient. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies im genannten Erkenntnis bei Regelungen über die Gebäudehöhe und die Abstände und auch hinsichtlich der Regelung über die Geschoßflächenzahl angenommen. Zu einem anderen Ergebnis führt auch die Heranziehung des Paragraph 2, Ziffer 36, OÖ BauTG 1994 (zur Relevanz dieser Norm im Zusammenhang mit Nachbarrechten vergleiche das E vom
  5. Mai 2012, 2009/05/0083) nicht, da dort, wie sich aus der demonstrativen Aufzählung ergibt, andere Umwelteinwirkungen angesprochen sind als jene, die sich allein durch die Bausubstanz selbst, also z.B. durch deren Schattenwurf, ergeben, nämlich etwa solche durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen. Regelungen über Einwirkungen nur auf Grund der Bausubstanz selbst sind bezüglich Licht und Luft hingegen grundsätzlich ausschließlich in Bestimmungen über die Gebäudehöhe, die Seitenabstände und gegebenenfalls die Geschoßanzahl, zu finden (dass besondere Umstände vorlägen, die im Zusammenhang mit Reflexionen zur Wahrnehmung des Bauwerkes selbst als Emissionsquelle führten - vergleiche das E vom
  6. August 2012, 2012/05/0025 - behaupten die Bf nicht). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0182

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.