RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.2014 Geschäftszahl2012/05/0186 RechtssatzDie gegenständliche Windkraftanlage bedarf gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 OÖ ElWOG 2006 keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung, da ihre installierte Engpassleistung unter 30 kW liegt. Somit erfüllt die vorliegende Windkraftanlage die erste Voraussetzung des § 25 Abs. 1 Z 7 OÖ BauO 1994, wonach für gemäß OÖ ElWOG 2006 nicht bewilligungspflichtige Windräder Anzeigepflicht besteht. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Behörden auf Grund mangelnder Mitwirkung der Bf berechtigt waren, im Rahmen der freien Beweiswürdigung einen für die Bf negativen Schluss zu ziehen, konkret anzunehmen, dass das Windrad mehr als 10 m hoch sei (Hinweis E vom
- Oktober 2001, 99/09/0260), da die vorliegende Windkraftanlage im verfahrensgegenständlichen Wohngebiet jedenfalls nicht zulässig war. Gemäß § 22 Abs. 1 OÖ ROG 1994 dürfen andere Bauten und sonstige Anlagen (als Wohngebäude, die für einen dauernden Wohnbedarf bestimmt sind) in Wohngebieten ua. nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen. Im gegenständlichen Fall dient die Windkraftanlage den wirtschaftlichen Bedürfnissen nur der Bf und somit nicht den Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner des Wohngebietes (Hinweis E vom
- Juli 2004, 2004/05/0111). Auch wenn der Entfernungsauftrag nicht auf § 49 Abs. 6 OÖ BauO 1994 hätte gestützt werden können (etwa das Windrad gemäß § 1 Abs. 3 Z 5a OÖ BauO 1994 nicht unter dieses Gesetz fallen würde), war der Entfernungsauftrag gemäß § 40 Abs. 8 OÖ ROG 1994 wegen der aufgezeigten Widmungswidrigkeit rechtmäßig.Die gegenständliche Windkraftanlage bedarf gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, OÖ ElWOG 2006 keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung, da ihre installierte Engpassleistung unter 30 kW liegt. Somit erfüllt die vorliegende Windkraftanlage die erste Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7, OÖ BauO 1994, wonach für gemäß OÖ ElWOG 2006 nicht bewilligungspflichtige Windräder Anzeigepflicht besteht. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Behörden auf Grund mangelnder Mitwirkung der Bf berechtigt waren, im Rahmen der freien Beweiswürdigung einen für die Bf negativen Schluss zu ziehen, konkret anzunehmen, dass das Windrad mehr als 10 m hoch sei (Hinweis E vom
- Oktober 2001, 99/09/0260), da die vorliegende Windkraftanlage im verfahrensgegenständlichen Wohngebiet jedenfalls nicht zulässig war. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, OÖ ROG 1994 dürfen andere Bauten und sonstige Anlagen (als Wohngebäude, die für einen dauernden Wohnbedarf bestimmt sind) in Wohngebieten ua. nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen. Im gegenständlichen Fall dient die Windkraftanlage den wirtschaftlichen Bedürfnissen nur der Bf und somit nicht den Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner des Wohngebietes (Hinweis E vom
- Juli 2004, 2004/05/0111). Auch wenn der Entfernungsauftrag nicht auf Paragraph 49, Absatz 6, OÖ BauO 1994 hätte gestützt werden können (etwa das Windrad gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5 a, OÖ BauO 1994 nicht unter dieses Gesetz fallen würde), war der Entfernungsauftrag gemäß Paragraph 40, Absatz 8, OÖ ROG 1994 wegen der aufgezeigten Widmungswidrigkeit rechtmäßig.