← Österreich

{'item': '2012/06/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.04.2012 Geschäftszahl2012/06/0021 RechtssatzZu § 4 Z 29 Stmk BauG 1995 hat der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen (Hinweis E vom

  1. März 2004, 2003/06/0059, vom
  2. September 2008, 2007/06/0005, oder auch vom
  3. Jänner 2009, 2008/06/0149), dass diese Bestimmung keine absoluten Maße (wie etwa im § 12 leg. cit.) normiert, mit welchen solche Bauteile in den Grenzabstand ragen dürfen, noch auch konkrete relative Maße (beispielsweise die Abmessung solcher Bauteile im Verhältnis zu einer Höhe oder Länge der Gebäudefront). Unzulässig sind "vorspringende Bauteile", die so ausgeformt sind, dass sie gleichsam als "vorgeschobene Gebäudefront" in Erscheinung treten. Weiters ist zu bedenken, dass es sich dabei um eine Ausnahmebestimmung handelt, die im Allgemeinen restriktiv auszulegen ist. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass es sich bei den Abstandsbestimmungen um Schutzvorschriften handelt, die eine gehörige Belichtung und Belüftung der Gebäude sicherstellen sollen. Ob ein Bauteil als "vorspringender Bauteile im gewöhnlichen Ausmaß" als abstandsrelevant anzusehen ist oder nicht, ist vor diesem Hintergrund nach den Umständen des Falles nicht nach seiner Bezeichnung durch die Baubehörden oder die Parteien des Verfahrens zu beurteilen, sondern nach seiner Erscheinung und insbesondere seinen Dimensionen und deren Relation zur Gebäudefront. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob solche Bauteile im Prinzip ortsüblich sind, weil davon die Frage zu unterscheiden ist, ob solche Bauteile in den Grenzabstand ragen dürfen (Hinweis E vom 30.März 2004, 2003/06/0059).Zu Paragraph 4, Ziffer 29, Stmk BauG 1995 hat der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen (Hinweis E vom
  4. März 2004, 2003/06/0059, vom
  5. September 2008, 2007/06/0005, oder auch vom
  6. Jänner 2009, 2008/06/0149), dass diese Bestimmung keine absoluten Maße (wie etwa im Paragraph 12, leg. cit.) normiert, mit welchen solche Bauteile in den Grenzabstand ragen dürfen, noch auch konkrete relative Maße (beispielsweise die Abmessung solcher Bauteile im Verhältnis zu einer Höhe oder Länge der Gebäudefront). Unzulässig sind "vorspringende Bauteile", die so ausgeformt sind, dass sie gleichsam als "vorgeschobene Gebäudefront" in Erscheinung treten. Weiters ist zu bedenken, dass es sich dabei um eine Ausnahmebestimmung handelt, die im Allgemeinen restriktiv auszulegen ist. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass es sich bei den Abstandsbestimmungen um Schutzvorschriften handelt, die eine gehörige Belichtung und Belüftung der Gebäude sicherstellen sollen. Ob ein Bauteil als "vorspringender Bauteile im gewöhnlichen Ausmaß" als abstandsrelevant anzusehen ist oder nicht, ist vor diesem Hintergrund nach den Umständen des Falles nicht nach seiner Bezeichnung durch die Baubehörden oder die Parteien des Verfahrens zu beurteilen, sondern nach seiner Erscheinung und insbesondere seinen Dimensionen und deren Relation zur Gebäudefront. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob solche Bauteile im Prinzip ortsüblich sind, weil davon die Frage zu unterscheiden ist, ob solche Bauteile in den Grenzabstand ragen dürfen (Hinweis E vom 30.März 2004, 2003/06/0059). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0023

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.