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{'item': '2012/06/0047'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2012 Geschäftszahl2012/06/0047 RechtssatzVon § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 sind auch bewilligungsfreie Vorhaben erfasst, die nicht im Sinne des Gesetzes ausgeführt werden. Daraus folgt, dass auch dann, wenn keine Bewilligungspflicht nach dem Stmk ÖlfeuerungsG 1973 gegeben war, ein Auftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG 1995 möglich ist, wenn die betreffende Anlage den in ihrem Errichtungszeitpunkt geltenden Vorschriften nicht entsprochen hat (und auch den im Zeitpunkt des Auftrages geltenden nicht entspricht). Dass die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 erster Halbsatz des Stmk ÖlfeuerungsG 1973 nicht eingehalten wurden, ist unbestritten. Dass damit eine Rechtswidrigkeit vorlag, ergibt sich jedenfalls auch aus der Strafbestimmung des § 9 Abs. 1 des Stmk ÖlfeuerungsG 1973, wonach Zuwiderhandlungen gegen § 7 Abs. 1 und 2 leg. cit. strafbar waren. Es muss aber auch im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages eine entsprechende Rechtswidrigkeit gegeben sein. Eine solche Rechtswidrigkeit wäre hier - abgesehen von inhaltlichen Anforderungen an Öllagerungen - in Ermangelung der Heranziehbarkeit von Tatbeständen des § 21 Stmk. BauG 1995 nur dann nicht gegeben, wenn eine entsprechende Bauanzeige gemäß § 20 Z. 3 lit. d Stmk. BauG 1995 vorläge (was unbestritten nicht der Fall ist) oder zumindest ein rechtmäßiger Bestand im Sinne des § 40 Stmk BauG

  1. § 40 Stmk BauG 1995 setzt aber jedenfalls voraus, dass das jeweilige Bauobjekt zum Zeitpunkt seiner Errichtung rechtmäßig war.Von Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG 1995 sind auch bewilligungsfreie Vorhaben erfasst, die nicht im Sinne des Gesetzes ausgeführt werden. Daraus folgt, dass auch dann, wenn keine Bewilligungspflicht nach dem Stmk ÖlfeuerungsG 1973 gegeben war, ein Auftrag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG 1995 möglich ist, wenn die betreffende Anlage den in ihrem Errichtungszeitpunkt geltenden Vorschriften nicht entsprochen hat (und auch den im Zeitpunkt des Auftrages geltenden nicht entspricht). Dass die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, erster Halbsatz des Stmk ÖlfeuerungsG 1973 nicht eingehalten wurden, ist unbestritten. Dass damit eine Rechtswidrigkeit vorlag, ergibt sich jedenfalls auch aus der Strafbestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, des Stmk ÖlfeuerungsG 1973, wonach Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 7, Absatz eins und 2 leg. cit. strafbar waren. Es muss aber auch im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages eine entsprechende Rechtswidrigkeit gegeben sein. Eine solche Rechtswidrigkeit wäre hier - abgesehen von inhaltlichen Anforderungen an Öllagerungen - in Ermangelung der Heranziehbarkeit von Tatbeständen des Paragraph 21, Stmk. BauG 1995 nur dann nicht gegeben, wenn eine entsprechende Bauanzeige gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, Litera d, Stmk. BauG 1995 vorläge (was unbestritten nicht der Fall ist) oder zumindest ein rechtmäßiger Bestand im Sinne des Paragraph 40, Stmk BauG
  2. Paragraph 40, Stmk BauG 1995 setzt aber jedenfalls voraus, dass das jeweilige Bauobjekt zum Zeitpunkt seiner Errichtung rechtmäßig war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.