RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2014 Geschäftszahl2012/06/0076 RechtssatzDie Definition in § 4 Z 33 Stmk BauG 1995 legt nicht ausdrücklich fest, ob für die Berechnung der Geschoßhöhe die Unter- oder die Oberkante der Decke heranzuziehen ist. Es ergibt sich jedoch einerseits aus dem Regelungszweck der Geschoßdefinition in Zusammenhang mit den Abstandsvorschriften und andererseits aus der Definition der Raumhöhe in § 4 Z 51 leg. cit., dass die Oberkante der Decke gemeint ist. Hätte der Gesetzgeber als Geschoß den Abstand zwischen Fußbodenoberkante und Unterkante der darüberliegenden Decke gemeint, entspräche dies exakt der in § 4 Z 51 Stmk BauG 1995 definierten Raumhöhe; der Definition in Z 33 käme sodann keine eigenständige Bedeutung zu. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Als Geschoß muss demnach der Abschnitt zwischen Fußbodenoberkante und Oberkante der darüberliegenden Decke angesehen werden. Diese Auslegung entspricht auch dem Regelungszweck der Abstandsvorschriften. Unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung der Nachbargrundstücke kommt der Gesamthöhe eines Gebäudes Bedeutung zu. Dies spiegelt sich insbesondere in § 13 Abs. 6 Stmk BauG 1995 wieder, wonach bei Gebäuden ohne die üblichen Geschoßeinteilungen oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m die Abstände unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m zu ermitteln sind. Bei einem mehrgeschossigen Gebäude kann die Summe der Deckenhöhen im Hinblick auf die Belichtungsverhältnisse am Nachbargrundstück durchaus relevant sein.Die Definition in Paragraph 4, Ziffer 33, Stmk BauG 1995 legt nicht ausdrücklich fest, ob für die Berechnung der Geschoßhöhe die Unter- oder die Oberkante der Decke heranzuziehen ist. Es ergibt sich jedoch einerseits aus dem Regelungszweck der Geschoßdefinition in Zusammenhang mit den Abstandsvorschriften und andererseits aus der Definition der Raumhöhe in Paragraph 4, Ziffer 51, leg. cit., dass die Oberkante der Decke gemeint ist. Hätte der Gesetzgeber als Geschoß den Abstand zwischen Fußbodenoberkante und Unterkante der darüberliegenden Decke gemeint, entspräche dies exakt der in Paragraph 4, Ziffer 51, Stmk BauG 1995 definierten Raumhöhe; der Definition in Ziffer 33, käme sodann keine eigenständige Bedeutung zu. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Als Geschoß muss demnach der Abschnitt zwischen Fußbodenoberkante und Oberkante der darüberliegenden Decke angesehen werden. Diese Auslegung entspricht auch dem Regelungszweck der Abstandsvorschriften. Unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung der Nachbargrundstücke kommt der Gesamthöhe eines Gebäudes Bedeutung zu. Dies spiegelt sich insbesondere in Paragraph 13, Absatz 6, Stmk BauG 1995 wieder, wonach bei Gebäuden ohne die üblichen Geschoßeinteilungen oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m die Abstände unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m zu ermitteln sind. Bei einem mehrgeschossigen Gebäude kann die Summe der Deckenhöhen im Hinblick auf die Belichtungsverhältnisse am Nachbargrundstück durchaus relevant sein.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.