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{'item': '2012/06/0098'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.2013 Geschäftszahl2012/06/0098 RechtssatzDer VwGH hat zur Frage der wesentlichen Änderung von Gebäuden zum Vlbg BauG 2001 bereits ausgeführt, dass die Änderung der Dacheindeckung (damals: von schwarz-grauen Holzschindeln in eine Dacheindeckung mit einem vorpatinierten Kupferblech) schon vom unterschiedlichen Material her als eine Änderung zu qualifizieren sei, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich geändert werde. Auch die Änderung der Außenverkleidung eines Gebäudes durch ein anderes Baumaterial stelle eine erhebliche Änderung der äußeren Erscheinung des Gebäudes dar (Hinweis E vom

  1. Jänner 2003, 2002/06/0193). Im gegenständlichen Fall wurde mit dem Austausch der Holzschindeln durch Blechbahnen die äußere Erscheinung des Gebäudes erheblich geändert. Dass die Behörde von Aluminiumschindeln statt von Blechbahnen ausging, führt hinsichtlich der Frage, ob eine wesentliche Änderung vorliegt, zu keinem anderen Ergebnis, weil auch Blechbahnen ein anderes Baumaterial als Holzschindeln darstellen, die zu einer erheblichen Änderung der äußeren Erscheinung des Gebäudes führen. Die Behörde vertrat zu Recht die Auffassung, dass die vorgenommene Dacheindeckung eine wesentliche Änderung eines Gebäudes gemäß § 18 Abs. 1 lit. a Vlbg BauG 2001 darstellt. Da die in § 19 lit. a bis d leg. cit. angeführten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nicht vorliegen, ist die Neueindeckung der Hirtenhütte somit als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zu qualifizieren.Der VwGH hat zur Frage der wesentlichen Änderung von Gebäuden zum Vlbg BauG 2001 bereits ausgeführt, dass die Änderung der Dacheindeckung (damals: von schwarz-grauen Holzschindeln in eine Dacheindeckung mit einem vorpatinierten Kupferblech) schon vom unterschiedlichen Material her als eine Änderung zu qualifizieren sei, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich geändert werde. Auch die Änderung der Außenverkleidung eines Gebäudes durch ein anderes Baumaterial stelle eine erhebliche Änderung der äußeren Erscheinung des Gebäudes dar (Hinweis E vom
  2. Jänner 2003, 2002/06/0193). Im gegenständlichen Fall wurde mit dem Austausch der Holzschindeln durch Blechbahnen die äußere Erscheinung des Gebäudes erheblich geändert. Dass die Behörde von Aluminiumschindeln statt von Blechbahnen ausging, führt hinsichtlich der Frage, ob eine wesentliche Änderung vorliegt, zu keinem anderen Ergebnis, weil auch Blechbahnen ein anderes Baumaterial als Holzschindeln darstellen, die zu einer erheblichen Änderung der äußeren Erscheinung des Gebäudes führen. Die Behörde vertrat zu Recht die Auffassung, dass die vorgenommene Dacheindeckung eine wesentliche Änderung eines Gebäudes gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 2001 darstellt. Da die in Paragraph 19, Litera a bis d leg. cit. angeführten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nicht vorliegen, ist die Neueindeckung der Hirtenhütte somit als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zu qualifizieren.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.