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{'item': '2012/06/0142'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.08.2013 Geschäftszahl2012/06/0142 RechtssatzDa Nachbarn gemäß § 12a Abs. 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 im Verfahren zur selbständigen Bauplatzerklärung keine Parteistellung haben, entfaltet die Bauplatzerklärung ihnen gegenüber auch keine Rechtswirkungen. Sie sind daher berechtigt, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 Slbg BauPolG 1997 ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die baulichen Anlagen ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird. Wurden in der Bauplatzbewilligung Bestimmungen vorgesehen, die auch dem Interesse der Nachbarn dienen, können sie sich auf diese Bestimmungen im Baubewilligungsverfahren berufen (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. März 1998, B 123/97, Slg. 15123 zu § 18 Stmk BauG). Sie sind jedoch nicht darauf beschränkt, bloß die Einhaltung der Festlegungen in der Bauplatzerklärung zu verlangen. Subjektiv-öffentliche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz. Soweit jedoch Bestimmungen des Slbg BauTG 1976 in Betracht kommen, ist das Mitspracherecht der Nachbarn auf die in § 62 Slbg BauTG 1976 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt.Da Nachbarn gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 im Verfahren zur selbständigen Bauplatzerklärung keine Parteistellung haben, entfaltet die Bauplatzerklärung ihnen gegenüber auch keine Rechtswirkungen. Sie sind daher berechtigt, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg BauPolG 1997 ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die baulichen Anlagen ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird. Wurden in der Bauplatzbewilligung Bestimmungen vorgesehen, die auch dem Interesse der Nachbarn dienen, können sie sich auf diese Bestimmungen im Baubewilligungsverfahren berufen (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. März 1998, B 123/97, Slg. 15123 zu Paragraph 18, Stmk BauG). Sie sind jedoch nicht darauf beschränkt, bloß die Einhaltung der Festlegungen in der Bauplatzerklärung zu verlangen. Subjektiv-öffentliche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz. Soweit jedoch Bestimmungen des Slbg BauTG 1976 in Betracht kommen, ist das Mitspracherecht der Nachbarn auf die in Paragraph 62, Slbg BauTG 1976 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.