RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2013 Geschäftszahl2012/06/0157 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/06/0097 E
- Dezember 2009 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz) StammrechtssatzDie Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft dessen jeweiligen Eigentümer (Hinweis E vom
- Oktober 2006, 2003/06/0171). Grundsätzlich fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk als Zugehör gemäß § 297 ABGB in das Eigentum des Grundeigentümers nach dem Grundsatz superficies solo cedit (vgl. dazu Spielbüchler in Rummel,
- Auflage, § 297 Rz. 2). Hat aber das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor und wäre der Bauauftrag an den Eigentümer des Superädifikates zu erteilen (Hinweis E vom
- Juni 2006, 2003/06/0206). Wesentlich für das Vorliegen eines Superädifikates ist das Fehlen der Absicht des Erbauers, dass das Bauwerk stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück bleiben soll. Maßgeblich ist dabei der aus der Bauweise, der Art der Benutzung oder der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbare Zweck (vgl. Spielbüchler in Rummel,
- Auflage, § 297 Rz 4). Auf die Möglichkeit der Entfernung ohne Substanzverlust kommt es dabei (anders als beim Zugehör gemäß § 294 ABGB) nicht an. Weiters trifft § 297a ABGB für Maschinen, die mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden, eine eigene Regelung.Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft dessen jeweiligen Eigentümer (Hinweis E vom
- Oktober 2006, 2003/06/0171). Grundsätzlich fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk als Zugehör gemäß Paragraph 297, ABGB in das Eigentum des Grundeigentümers nach dem Grundsatz superficies solo cedit vergleiche dazu Spielbüchler in Rummel,
- Auflage, Paragraph 297, Rz. 2). Hat aber das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor und wäre der Bauauftrag an den Eigentümer des Superädifikates zu erteilen (Hinweis E vom
- Juni 2006, 2003/06/0206). Wesentlich für das Vorliegen eines Superädifikates ist das Fehlen der Absicht des Erbauers, dass das Bauwerk stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück bleiben soll. Maßgeblich ist dabei der aus der Bauweise, der Art der Benutzung oder der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbare Zweck vergleiche Spielbüchler in Rummel,
- Auflage, Paragraph 297, Rz 4). Auf die Möglichkeit der Entfernung ohne Substanzverlust kommt es dabei (anders als beim Zugehör gemäß Paragraph 294, ABGB) nicht an. Weiters trifft Paragraph 297 a, ABGB für Maschinen, die mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden, eine eigene Regelung. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/06/0169 E
- Jänner 2013 2012/06/0168 E
- Jänner 2013 2012/06/0161 E
- Jänner 2013 2012/06/0162 E
- Jänner 2013 2012/06/0159 E
- Jänner 2013 2012/06/0158 E
- Jänner 2013 2012/06/0160 E
- Jänner 2013
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.