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{'item': '2012/06/0206'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2014 Geschäftszahl2012/06/0206 RechtssatzDer vorliegende Schenkungsvertrag, auf dessen Grundlage die Bfin durch Zuschreibung von Teilflächen Miteigentum an dem unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück erlangte, datiert erst nach Erlassung des Baubescheides. Dieser Schenkungsvertrag konnte schon aus zeitlichen Gründen nicht Grundlage dafür sein, dass die Bfin zur mündlichen Verhandlung zu laden gewesen wäre. Ein außerbücherliches Eigentum käme im Übrigen wegen des bestehenden Eintragungsgrundsatzes nicht in Frage (Hinweis E vom

  1. Juni 2010, 2010/06/0063). Nachbarn gemäß § 2 Abs. 1 lit. k Vlbg BauG 2001 sind jedoch nicht nur die Eigentümer jener Grundstücke, die unmittelbar an das Baugrundstück grenzen, sondern auch jene, deren Grundstücke von den Auswirkungen des geplanten Bauwerkes betroffen sein können. Die Bfin machte in ihren Anträgen als subjektives öffentliches Recht ausschließlich die Verletzung der Abstandsvorschriften geltend. Schutzzweck der Abstandsvorschriften ist es, dass Grundstücke, die im Nahbereich des Baugrundstückes liegen, nicht durch die Auswirkungen des geplanten Bauwerkes - etwa durch Schattenwurf - beeinträchtigt werden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag lag jedoch zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück, deren Miteigentümerin die Bfin schon zu diesem Zeitpunkt war, ein 8 m breiter Grünstreifen. Es ist daher auszuschließen, dass die Bfin durch die Errichtung eines Wohnhauses mit einer Höhe von 10,18 m trotz des dazwischen liegenden Grünstreifens mit einer Breite von 8 m unter dem Gesichtspunkt der Abstandsvorschriften beeinträchtigt werden könnte. Sie war daher dem Baubewilligungsverfahren nicht als Partei beizuziehen.Der vorliegende Schenkungsvertrag, auf dessen Grundlage die Bfin durch Zuschreibung von Teilflächen Miteigentum an dem unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück erlangte, datiert erst nach Erlassung des Baubescheides. Dieser Schenkungsvertrag konnte schon aus zeitlichen Gründen nicht Grundlage dafür sein, dass die Bfin zur mündlichen Verhandlung zu laden gewesen wäre. Ein außerbücherliches Eigentum käme im Übrigen wegen des bestehenden Eintragungsgrundsatzes nicht in Frage (Hinweis E vom
  2. Juni 2010, 2010/06/0063). Nachbarn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, Vlbg BauG 2001 sind jedoch nicht nur die Eigentümer jener Grundstücke, die unmittelbar an das Baugrundstück grenzen, sondern auch jene, deren Grundstücke von den Auswirkungen des geplanten Bauwerkes betroffen sein können. Die Bfin machte in ihren Anträgen als subjektives öffentliches Recht ausschließlich die Verletzung der Abstandsvorschriften geltend. Schutzzweck der Abstandsvorschriften ist es, dass Grundstücke, die im Nahbereich des Baugrundstückes liegen, nicht durch die Auswirkungen des geplanten Bauwerkes - etwa durch Schattenwurf - beeinträchtigt werden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag lag jedoch zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück, deren Miteigentümerin die Bfin schon zu diesem Zeitpunkt war, ein 8 m breiter Grünstreifen. Es ist daher auszuschließen, dass die Bfin durch die Errichtung eines Wohnhauses mit einer Höhe von 10,18 m trotz des dazwischen liegenden Grünstreifens mit einer Breite von 8 m unter dem Gesichtspunkt der Abstandsvorschriften beeinträchtigt werden könnte. Sie war daher dem Baubewilligungsverfahren nicht als Partei beizuziehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.