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{'item': '2012/06/0220'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2014 Geschäftszahl2012/06/0220 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2012/06/0213 E

  1. März 2014 RS 1 StammrechtssatzBei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit im Sinn des § 5 Abs. 5 Krnt GdPlanungsG 1995 für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Nebenerwerb erforderlich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung umgangen werden können. Dazu ist das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung streng an Hand des erforderlichen Betriebskonzeptes zu prüfen. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Die Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Der an Hand des Betriebskonzeptes das eingereichte Projekt prüfende Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Die begehrten Baumaßnahmen müssen somit in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der geplanten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der bauwerbenden Parteien stehen und es dürfen nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten. Erweist sich das vorgelegte Betriebskonzept als mangelhaft, ist es - sofern es sich nicht von vornherein als ungeeignet und nicht verbesserungsfähig darstellt und es die Behörde oder der von ihr bestellte Sachverständige für erforderlich erachten - auch zu ergänzen (Hinweis E vom
  2. Februar 2010, 2009/05/0234).Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit im Sinn des Paragraph 5, Absatz 5, Krnt GdPlanungsG 1995 für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Nebenerwerb erforderlich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung umgangen werden können. Dazu ist das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung streng an Hand des erforderlichen Betriebskonzeptes zu prüfen. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Die Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Der an Hand des Betriebskonzeptes das eingereichte Projekt prüfende Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Die begehrten Baumaßnahmen müssen somit in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der geplanten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der bauwerbenden Parteien stehen und es dürfen nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten. Erweist sich das vorgelegte Betriebskonzept als mangelhaft, ist es - sofern es sich nicht von vornherein als ungeeignet und nicht verbesserungsfähig darstellt und es die Behörde oder der von ihr bestellte Sachverständige für erforderlich erachten - auch zu ergänzen (Hinweis E vom
  3. Februar 2010, 2009/05/0234).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.