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{'item': 'AW 2012/07/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.2012 GeschäftszahlAW 2012/07/0014 RechtssatzNichtstattgebung - Maßnahmenbeschwerde - Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ändert an der formellen Rechtskraft eines beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides nichts, sie bewirkt jedoch, dass seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof suspendiert werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom

  1. März 2009, Zl. AW 2009/01/0013). Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Im vorliegenden Fall hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (lediglich) zur Folge, dass allfällige mit dem angefochtenen Bescheid verbundene Rechtswirkungen - wie oben allgemein skizziert - für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofes suspendiert würden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte jedoch nicht dazu, dass dem - vor allem mit der Unzuständigkeit der mitbeteiligten Partei begründeten - Begehren der beschwerdeführenden Partei, die in Rede stehenden Verwaltungsakte als rechtswidrig zu erklären, Rechnung getragen worden wäre. Die geltend gemachte "Gefahr" neuerlicher Kontrollen durch die mitbeteiligte Partei - nur damit begründet die beschwerdeführende Partei ihren Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - wäre somit auch durch die Stattgabe des gegenständlichen Antrages nicht beseitigt. (Hier:Nichtstattgebung - Maßnahmenbeschwerde - Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ändert an der formellen Rechtskraft eines beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides nichts, sie bewirkt jedoch, dass seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof suspendiert werden vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
  2. März 2009, Zl. AW 2009/01/0013). Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Im vorliegenden Fall hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (lediglich) zur Folge, dass allfällige mit dem angefochtenen Bescheid verbundene Rechtswirkungen - wie oben allgemein skizziert - für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofes suspendiert würden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte jedoch nicht dazu, dass dem - vor allem mit der Unzuständigkeit der mitbeteiligten Partei begründeten - Begehren der beschwerdeführenden Partei, die in Rede stehenden Verwaltungsakte als rechtswidrig zu erklären, Rechnung getragen worden wäre. Die geltend gemachte "Gefahr" neuerlicher Kontrollen durch die mitbeteiligte Partei - nur damit begründet die beschwerdeführende Partei ihren Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - wäre somit auch durch die Stattgabe des gegenständlichen Antrages nicht beseitigt. (Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Verwaltungsakte gemäß § 67c Abs. 3 AVG für rechtmäßig erklärt und die gegen die Verwaltungsakte von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.)Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Verwaltungsakte gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG für rechtmäßig erklärt und die gegen die Verwaltungsakte von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.