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{'item': 'AW 2012/07/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2012 GeschäftszahlAW 2012/07/0023 RechtssatzStattgebung - Erlassung eines aufsichtsbehördlichen Auftrages nach § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 der Auftrag erteilt, Tarife in kostendeckender Höhe im Sinne des § 16 Abs. 2a Z. 2 Elektroaltgeräte-VO festzusetzen. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil daraus erwachse, dass im Fall einer Tariferhöhung Kunden eine Kündigung der Teilnahme am Sammel- und Behandlungssystem der beschwerdeführenden Partei erwägen würden. Mit der Kündigung zweier näher bezeichneter Teilnehmer würden 36 % der Tarifeinnahmen entfallen. Tatsächlich sei ein Entfall von bis zu 75 % der Tarifeinnahmen zu befürchten. Die belangte Behörde wendet in ihrer Stellungnahme ein, dass - für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei nicht umgehend dem mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Auftrag nachkomme - die Gefahr bestehe, dass diese weiterhin in zumindest einer Sammel- und Behandlungskategorie Tarife vorschreibe, die nicht ihre Kosten, die für Sammlung und Behandlung etc. entstünden, abdeckten. Für das Funktionieren der Abfallwirtschaft sei es aber notwendig, dass die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme wirtschaftlich stabil seien und verlässlich arbeiten würden. Nur so könne eine geordnete Entsorgung gesichert werden. Dies liege zweifellos im zwingenden öffentlichen Interesse. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsweise des Sammel- und Behandlungssystems kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, sie erscheint aber nicht so schwerwiegend, dass deshalb ein gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechendes zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzunehmen wäre. Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Funktionsweise im besagten Sinn erscheint der von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Nachteil als unverhältnismäßig (Hinweis B

  1. März 1995, Zl. AW 95/10/0006, mwN).Stattgebung - Erlassung eines aufsichtsbehördlichen Auftrages nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002 der Auftrag erteilt, Tarife in kostendeckender Höhe im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2 a, Ziffer 2, Elektroaltgeräte-VO festzusetzen. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil daraus erwachse, dass im Fall einer Tariferhöhung Kunden eine Kündigung der Teilnahme am Sammel- und Behandlungssystem der beschwerdeführenden Partei erwägen würden. Mit der Kündigung zweier näher bezeichneter Teilnehmer würden 36 % der Tarifeinnahmen entfallen. Tatsächlich sei ein Entfall von bis zu 75 % der Tarifeinnahmen zu befürchten. Die belangte Behörde wendet in ihrer Stellungnahme ein, dass - für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei nicht umgehend dem mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Auftrag nachkomme - die Gefahr bestehe, dass diese weiterhin in zumindest einer Sammel- und Behandlungskategorie Tarife vorschreibe, die nicht ihre Kosten, die für Sammlung und Behandlung etc. entstünden, abdeckten. Für das Funktionieren der Abfallwirtschaft sei es aber notwendig, dass die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme wirtschaftlich stabil seien und verlässlich arbeiten würden. Nur so könne eine geordnete Entsorgung gesichert werden. Dies liege zweifellos im zwingenden öffentlichen Interesse. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsweise des Sammel- und Behandlungssystems kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, sie erscheint aber nicht so schwerwiegend, dass deshalb ein gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechendes zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG anzunehmen wäre. Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Funktionsweise im besagten Sinn erscheint der von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Nachteil als unverhältnismäßig (Hinweis B
  2. März 1995, Zl. AW 95/10/0006, mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.