RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.07.2012 GeschäftszahlAW 2012/07/0029 RechtssatzNichtstattgebung - Feststellung von Gemeindegut - Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass mehrere bestimmte Grundstücke des Regulierungsgebietes der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft Gemeindegut und weitere Grundstücke im Eigentum der beschwerdeführenden Partei nicht Gemeindegut darstellten. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 idF LGBl. Nr. 7/2010 (TFLG) seien. Diese Feststellung ist einem Vollzug zugänglich, wodurch in einer jedenfalls die Agrarbehörden bindenden Art und Weise festgestellt wird, dass die antragstellende Agrargemeinschaft eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG ist. Besteht einer solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden (und andere Verwaltungsbehörden) vom Inhalt dieser Feststellung ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre. Werden die Wirkungen dieser Feststellung jedoch - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - sistiert, so müssen diese Behörden die Frage, ob es sich im konkreten Fall um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt oder nicht, jeweils im Rahmen einer Vorfragenprüfung aus Eigenem beurteilen, wobei sie auch zu anderen Ergebnissen kommen könnten, ohne dass einer solcher Beurteilung die Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides entgegenstünde. Der angefochtene Bescheid ist daher einem Vollzug zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.