RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.07.2013 Geschäftszahl2012/07/0029 RechtssatzNach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 1 Vlbg GemeindegutG 1998 kann dem Haus- und Gutsbedarf nur eine Begrenzungsfunktion zukommen. Entscheidend für die Ermittlung des Umfangs der Nutzungsrechte am Gemeindegut ist die bisherige rechtmäßige Übung, die sich in Ermangelung von Regelungen in den Satzungen nach "altem Herkommen" bestimmt. Dabei ist wesentlich, dass die Nutzung des Gemeindeguts auch in ihrem Umfang nach der bisherigen Übung allgemein als Recht anerkannt wurde. Soweit einer bestimmten Praxis die offenbare Rechtmäßigkeit mangelt, liegt keine rechtmäßige Übung vor (vgl Materialien
- Beilage im Jahre 1998 des XXVI. Vorarlberger Landtages, 32). Die Rechtsansicht, wonach hinsichtlich der Feststellung des Umfangs der Nutzungen am Gemeindegut der "aktuelle Bedarf" maßgebend sei, erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig. Dem "aktuellen Haus- und Gutsbedarf" kommt nur im Zusammenhang mit § 9 Abs 2 Vlbg Gemeindegutgesetz 1998 Bedeutung zu. Entscheidend ist somit, dass der Nutzungsberechtigte die nach den dargestellten Grundsätzen in Art und Umfang ermittelten Erträgnisse am Gemeindegut im eigenen Haushalt oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwenden oder das Gemeindegut im Rahmen des eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sonst nutzen kann. Fehlen diese Voraussetzungen ganz oder zum Teil, besteht kein bzw nur ein auf den tatsächlichen Bedarf eingeschränkter Anspruch auf Nutzung des Gemeindeguts. Geht der aktuelle Bedarf hingegen über das nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung festgestellte Art und Ausmaß des Nutzungsrechts hinaus, besteht für den über das Nutzungsrecht hinausgehenden Teil des aktuellen Bedarfs kein Anspruch auf Gemeindegutnutzung.Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, Vlbg GemeindegutG 1998 kann dem Haus- und Gutsbedarf nur eine Begrenzungsfunktion zukommen. Entscheidend für die Ermittlung des Umfangs der Nutzungsrechte am Gemeindegut ist die bisherige rechtmäßige Übung, die sich in Ermangelung von Regelungen in den Satzungen nach "altem Herkommen" bestimmt. Dabei ist wesentlich, dass die Nutzung des Gemeindeguts auch in ihrem Umfang nach der bisherigen Übung allgemein als Recht anerkannt wurde. Soweit einer bestimmten Praxis die offenbare Rechtmäßigkeit mangelt, liegt keine rechtmäßige Übung vor vergleiche Materialien
- Beilage im Jahre 1998 des römisch 26 . Vorarlberger Landtages, 32). Die Rechtsansicht, wonach hinsichtlich der Feststellung des Umfangs der Nutzungen am Gemeindegut der "aktuelle Bedarf" maßgebend sei, erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig. Dem "aktuellen Haus- und Gutsbedarf" kommt nur im Zusammenhang mit Paragraph 9, Absatz 2, Vlbg Gemeindegutgesetz 1998 Bedeutung zu. Entscheidend ist somit, dass der Nutzungsberechtigte die nach den dargestellten Grundsätzen in Art und Umfang ermittelten Erträgnisse am Gemeindegut im eigenen Haushalt oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwenden oder das Gemeindegut im Rahmen des eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sonst nutzen kann. Fehlen diese Voraussetzungen ganz oder zum Teil, besteht kein bzw nur ein auf den tatsächlichen Bedarf eingeschränkter Anspruch auf Nutzung des Gemeindeguts. Geht der aktuelle Bedarf hingegen über das nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung festgestellte Art und Ausmaß des Nutzungsrechts hinaus, besteht für den über das Nutzungsrecht hinausgehenden Teil des aktuellen Bedarfs kein Anspruch auf Gemeindegutnutzung.