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{'item': '2012/07/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.2015 Geschäftszahl2012/07/0034 RechtssatzIn den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des PMG 1997 (NR. 563 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) wurde ausgeführt, dass die Richtlinie 91/414/EWG den Mitgliedstaaten auftrage, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu regeln, wobei sie unter Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, ausgenommen die Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft, verstehe (Art. 2 Z 10 der Richtlinie 91/414/EWG). In weiterer Folge wird in den Erläuterungen dargelegt, dass "aus kompetenzrechtlichen Gründen" der vorliegende Entwurf diesen umfassenden Inverkehrbringens-Begriff nicht übernehmen könne. Es müssten in anderen Materiengesetzen die entsprechenden Ergänzungen vorgenommen werden; dies treffe insbesondere auf die Regelungen über die Anwendung zu (Landeskompetenz). Im Besonderen Teil der Erläuterungen wird schließlich ausgeführt, die Definition des Begriffs "Inverkehrbringen" (§ 2 Abs. 10 PMG 1997) orientiere sich am Inhalt der Bundeskompetenz "Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung" und an Art. 2 Z 10 der Richtlinie 91/414/EWG. Der Begriff des "Inverkehrbringens" gemäß § 2 Abs. 10 PMG 1997 weicht somit nicht in einer für den Fall einer Maßnahmenbeschwerde nach § 28 PMG 1997 wesentlichen Weise vom Inverkehrbringens-Begriff der Richtlinie 91/414/EWG ab.In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des PMG 1997 (NR. 563 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wurde ausgeführt, dass die Richtlinie 91/414/EWG den Mitgliedstaaten auftrage, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu regeln, wobei sie unter Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, ausgenommen die Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft, verstehe (Artikel 2, Ziffer 10, der Richtlinie 91/414/EWG). In weiterer Folge wird in den Erläuterungen dargelegt, dass "aus kompetenzrechtlichen Gründen" der vorliegende Entwurf diesen umfassenden Inverkehrbringens-Begriff nicht übernehmen könne. Es müssten in anderen Materiengesetzen die entsprechenden Ergänzungen vorgenommen werden; dies treffe insbesondere auf die Regelungen über die Anwendung zu (Landeskompetenz). Im Besonderen Teil der Erläuterungen wird schließlich ausgeführt, die Definition des Begriffs "Inverkehrbringen" (Paragraph 2, Absatz 10, PMG 1997) orientiere sich am Inhalt der Bundeskompetenz "Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung" und an Artikel 2, Ziffer 10, der Richtlinie 91/414/EWG. Der Begriff des "Inverkehrbringens" gemäß Paragraph 2, Absatz 10, PMG 1997 weicht somit nicht in einer für den Fall einer Maßnahmenbeschwerde nach Paragraph 28, PMG 1997 wesentlichen Weise vom Inverkehrbringens-Begriff der Richtlinie 91/414/EWG ab.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.