RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2012 GeschäftszahlAW 2012/07/0042 RechtssatzStattgebung - Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes und Zurückverweisung der Angelegenheit hinsichtlich der Anordnung letztmaliger Vorkehrungen - Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug. Sie sind jedoch gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom
- März 2009, Zl. AW 2009/07/0004, mwN). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin - unter anderem betreffend die Nutzwasserversorgung - erloschen sei. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen derart, dass damit etwa für ein etwaiges Verwaltungsstrafverfahren bindend feststeht, dass die Beschwerdeführerin ihre Wasserbenutzungsanlage auch zur Nutzwasserversorgung nicht weiter betreiben darf, oder dass die erstinstanzliche Behörde im Rahmen der mit dem angefochtenen Bescheid insoweit an sie zurückverwiesenen Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anordnung letztmaliger Vorkehrungen an diesen Ausspruch gebunden wäre (vgl. dazu erneut den hg. Beschluss vom
- März 2009, Zl. AW 2009/07/0004; vgl. ferner zur Gestaltung von subjektiven Rechten, etwa auf Beachtung der im Bescheid der Berufungsbehörde ausgesprochenen Rechtsansicht, durch einen gemäß § 66 Abs. 2 AVG erlassenen Bescheid und zur grundsätzlichen Vollzugsmöglichkeit eines solchen Bescheides, den hg. Beschluss vom
- Juli 2009, Zl. AW 2009/07/0029, mwN). Der angefochtene Bescheid ist somit grundsätzlich geeignet, in Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen, und ist daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich.Stattgebung - Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes und Zurückverweisung der Angelegenheit hinsichtlich der Anordnung letztmaliger Vorkehrungen - Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug. Sie sind jedoch gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
- März 2009, Zl. AW 2009/07/0004, mwN). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin - unter anderem betreffend die Nutzwasserversorgung - erloschen sei. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen derart, dass damit etwa für ein etwaiges Verwaltungsstrafverfahren bindend feststeht, dass die Beschwerdeführerin ihre Wasserbenutzungsanlage auch zur Nutzwasserversorgung nicht weiter betreiben darf, oder dass die erstinstanzliche Behörde im Rahmen der mit dem angefochtenen Bescheid insoweit an sie zurückverwiesenen Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anordnung letztmaliger Vorkehrungen an diesen Ausspruch gebunden wäre vergleiche dazu erneut den hg. Beschluss vom
- März 2009, Zl. AW 2009/07/0004; vergleiche ferner zur Gestaltung von subjektiven Rechten, etwa auf Beachtung der im Bescheid der Berufungsbehörde ausgesprochenen Rechtsansicht, durch einen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG erlassenen Bescheid und zur grundsätzlichen Vollzugsmöglichkeit eines solchen Bescheides, den hg. Beschluss vom
- Juli 2009, Zl. AW 2009/07/0029, mwN). Der angefochtene Bescheid ist somit grundsätzlich geeignet, in Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen, und ist daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich.