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{'item': '2012/07/0054'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2014 Geschäftszahl2012/07/0054 RechtssatzDamit ein Qualitätssicherungssystems als Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG 1989 vorliegt, muss die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen von Anfang der Verwendung des Materials an gewährleistet sein. Bereits im Zeitpunkt des Einbaus muss das geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein. Der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorlag und dadurch damals die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen gesichert wurde, kann aber auch noch nachträglich erbracht werden. Der nachträglich erfolgreich geführte Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Verwendung durchgeführten Qualitätssicherung bewirkte - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ebenfalls die Beitragsfreiheit. Davon zu unterscheiden ist aber die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprach und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestanden habenden Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen (vgl. E

  1. Oktober 2014, Ra 2014/07/0031). Die nachgewiesene Umweltverträglichkeit von nachträglich entnommenen Proben ist für den beitragspflichtigen Zeitraum irrelevant. Sie stellt keinen Nachweis für ein im relevanten Zeitraum bereits bestandenes Qualitätssicherungssystem dar. Ein Qualitätssicherungssystem ist jedoch ein zwingendes Tatbestandselement des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG 1989, dessen Nachweis unumgänglich und notwendig für eine Beitragsfreiheit ist.Damit ein Qualitätssicherungssystems als Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, AlSAG 1989 vorliegt, muss die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen von Anfang der Verwendung des Materials an gewährleistet sein. Bereits im Zeitpunkt des Einbaus muss das geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein. Der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorlag und dadurch damals die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen gesichert wurde, kann aber auch noch nachträglich erbracht werden. Der nachträglich erfolgreich geführte Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Verwendung durchgeführten Qualitätssicherung bewirkte - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ebenfalls die Beitragsfreiheit. Davon zu unterscheiden ist aber die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprach und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestanden habenden Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen vergleiche E
  2. Oktober 2014, Ra 2014/07/0031). Die nachgewiesene Umweltverträglichkeit von nachträglich entnommenen Proben ist für den beitragspflichtigen Zeitraum irrelevant. Sie stellt keinen Nachweis für ein im relevanten Zeitraum bereits bestandenes Qualitätssicherungssystem dar. Ein Qualitätssicherungssystem ist jedoch ein zwingendes Tatbestandselement des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, AlSAG 1989, dessen Nachweis unumgänglich und notwendig für eine Beitragsfreiheit ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.