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{'item': '2012/07/0074'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.07.2015 Geschäftszahl2012/07/0074 RechtssatzDie Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf für die ElektroaltgeräteV 2005-Novelle BGBl. II Nr. 48/2007 führen zum neu eingefügten § 16 Abs. 2a ElektroaltgeräteV 2005 aus: "Mit einem neuen § 16 Abs. 2a sollen allgemein gültige Regelungen für die Kalkulation der Tarife, die von den Systemteilnehmern eingehoben werden, festgelegt werden. Dies ist für die Sicherung eines fairen Wettbewerbs der Sammel- und Verwertungssysteme erforderlich. Sie sollen die Basis für kostendeckende Tarife bilden, die langfristig die Sicherstellung der Sammlung und Behandlung von Elektroaltgeräten gewährleisten. Festgelegt werden soll, dass bei der Tarifkalkulation keine unsachlichen Differenzierungen erfolgen dürfen und das Umlageprinzip anzuwenden ist. Weiters soll bereits durch das System eine vollständige Meldung der in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten durch die teilnehmenden Hersteller und Importeure sichergestellt werden, um allfällige 'einbeinige Trittbrettfahrer', also unvollständig meldende Teilnehmer, zu vermeiden." Wenn die Erläuterungen davon sprechen, dass die Vorgaben des § 16 Abs. 2a ElektroaltgeräteV 2005 die Basis für kostendeckende Tarife bilden sollten, die "langfristig die Sicherstellung der Sammlung und Behandlung von Elektroaltgeräten gewährleisten", meint das Wort "langfristig" nicht die "Mehrjährigkeit" von Tarifkalkulationen. Der Bezug der Kalkulation auf ein Kalenderjahr ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 2a Z. 2 ElektroaltgeräteV

  1. "Langfristig" im Sinne der Erläuterungen bezieht sich auf die künftige Entsorgungssicherheit.Die Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf für die ElektroaltgeräteV 2005-Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2007, führen zum neu eingefügten Paragraph 16, Absatz 2 a, ElektroaltgeräteV 2005 aus: "Mit einem neuen Paragraph 16, Absatz 2 a, sollen allgemein gültige Regelungen für die Kalkulation der Tarife, die von den Systemteilnehmern eingehoben werden, festgelegt werden. Dies ist für die Sicherung eines fairen Wettbewerbs der Sammel- und Verwertungssysteme erforderlich. Sie sollen die Basis für kostendeckende Tarife bilden, die langfristig die Sicherstellung der Sammlung und Behandlung von Elektroaltgeräten gewährleisten. Festgelegt werden soll, dass bei der Tarifkalkulation keine unsachlichen Differenzierungen erfolgen dürfen und das Umlageprinzip anzuwenden ist. Weiters soll bereits durch das System eine vollständige Meldung der in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten durch die teilnehmenden Hersteller und Importeure sichergestellt werden, um allfällige 'einbeinige Trittbrettfahrer', also unvollständig meldende Teilnehmer, zu vermeiden." Wenn die Erläuterungen davon sprechen, dass die Vorgaben des Paragraph 16, Absatz 2 a, ElektroaltgeräteV 2005 die Basis für kostendeckende Tarife bilden sollten, die "langfristig die Sicherstellung der Sammlung und Behandlung von Elektroaltgeräten gewährleisten", meint das Wort "langfristig" nicht die "Mehrjährigkeit" von Tarifkalkulationen. Der Bezug der Kalkulation auf ein Kalenderjahr ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 2 a, Ziffer 2, ElektroaltgeräteV
  2. "Langfristig" im Sinne der Erläuterungen bezieht sich auf die künftige Entsorgungssicherheit.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.