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{'item': '2012/07/0101'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2012 Geschäftszahl2012/07/0101 RechtssatzGemäß dem auf die Gemeindejagd bezugnehmenden § 34 Abs 1 zweiter Satz Krnt JagsG 2000 sind binnen drei Monaten nach der Bestellung des Jagdverwalters Maßnahmen zur Verpachtung einzuleiten. Diese Bestimmung soll ausschließen, dass die Bestellung eines Jagdverwalters dazu missbraucht werden kann, einigen wenigen an der Jagd interessierten Personen in der Gemeinde eine billige und risikolose Jagdausübungsmöglichkeit zu verschaffen (vgl Erläuterungen zur inhaltlich identen Vorgängerbestimmung des § 34 Abs 1 zweiter Satz Krnt JagdG 1978, LGBl Nr 76/1978). Zwar verweist § 34 Abs. 5 Krnt JagdG 2000 hinsichtlich der Bestellung eines Jagdverwalters durch agrarische Gemeinschaften (nur) auf Abs. 2 und 3, nicht jedoch auf Abs. 1 des § 34 legcit. Dies ist jedoch damit zu erklären, dass der Abs. 1 legcit gemeindespezifische Regelungen enthält. Der Grundsatz der zeitnahen Einleitung von Maßnahmen zur Verpachtung gilt auch im Falle der Bestellung eines Jagdverwalters durch agrarische Gemeinschaften . Der Grundsatz der zeitnahen Einleitung von Maßnahmen schließt es nicht aus, dass im Falle einer neuerlichen Ergebnislosigkeit des Versuchs der Verpachtung in weiterer Folge bei Aussicht auf Erfolg in regelmäßigen Abständen neuerlich Maßnahmen zur Verpachtung zu setzen sind, um die aufgezeigten Missbrauchsmöglichkeiten auszuschließen. § 34 Krnt JagdG 2000 legt - abgesehen von seinem Abs. 3 - keine weiteren Voraussetzungen fest, die von als Jagdverwalter in Betracht kommenden Personen erfüllt werden müssen. Die Bestellung eines Jagdverwalters soll bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Jagdbetriebes grundsätzlich rasch erfolgen.Gemäß dem auf die Gemeindejagd bezugnehmenden Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz Krnt JagsG 2000 sind binnen drei Monaten nach der Bestellung des Jagdverwalters Maßnahmen zur Verpachtung einzuleiten. Diese Bestimmung soll ausschließen, dass die Bestellung eines Jagdverwalters dazu missbraucht werden kann, einigen wenigen an der Jagd interessierten Personen in der Gemeinde eine billige und risikolose Jagdausübungsmöglichkeit zu verschaffen vergleiche Erläuterungen zur inhaltlich identen Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz Krnt JagdG 1978, Landesgesetzblatt Nr 76 aus 1978,). Zwar verweist Paragraph 34, Absatz 5, Krnt JagdG 2000 hinsichtlich der Bestellung eines Jagdverwalters durch agrarische Gemeinschaften (nur) auf Absatz 2 und 3, nicht jedoch auf Absatz eins, des Paragraph 34, legcit. Dies ist jedoch damit zu erklären, dass der Absatz eins, legcit gemeindespezifische Regelungen enthält. Der Grundsatz der zeitnahen Einleitung von Maßnahmen zur Verpachtung gilt auch im Falle der Bestellung eines Jagdverwalters durch agrarische Gemeinschaften . Der Grundsatz der zeitnahen Einleitung von Maßnahmen schließt es nicht aus, dass im Falle einer neuerlichen Ergebnislosigkeit des Versuchs der Verpachtung in weiterer Folge bei Aussicht auf Erfolg in regelmäßigen Abständen neuerlich Maßnahmen zur Verpachtung zu setzen sind, um die aufgezeigten Missbrauchsmöglichkeiten auszuschließen. Paragraph 34, Krnt JagdG 2000 legt - abgesehen von seinem Absatz 3, - keine weiteren Voraussetzungen fest, die von als Jagdverwalter in Betracht kommenden Personen erfüllt werden müssen. Die Bestellung eines Jagdverwalters soll bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Jagdbetriebes grundsätzlich rasch erfolgen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.