RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2014 Geschäftszahl2012/07/0104 RechtssatzNun ergibt sich aus § 69 Abs. 1 erster Satz Tir FlVfLG 1996, dass ein solches Abänderungsverfahren zB bei der Vereinigung zweier oder mehrerer Agrargemeinschaften zum Tragen kommen kann. Bei einem solchen Verfahren werden regelmäßig Anteilsrechte von Stammsitzliegenschaften neu bestimmt, übertragen, verändert oder angepasst; dabei, also beim in § 69 Tir FlVfLG 1996 ausdrücklich genannten Anwendungsfall kann und muss es zu einer Überprüfung der Anteilsrechte iSd § 54 Abs. 6 legcit kommen. Daraus ergibt sich aber, dass das Erlöschen eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft bei Vorliegen der in § 54 Abs. 6 legcit genannten Voraussetzungen eine Abänderung des Regulierungsplanes darstellt, die in einem Verfahren nach § 69 Tir FlVfLG 1996 vorgenommen werden kann. Die Aktualisierung von Anteilsrechten dient der optimalen, am Letztstand der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften orientierten Bewirtschaftung der Agrargemeinschaft. Zur Klärung der Frage, ob ein Erlöschenstatbestand vorliegt, ist es zudem nicht notwendig, die Sonderkompetenzen der Agrarbehörde, die ihr in einem Regulierungsverfahren nach §§ 62ff Tir FlVfLG 1996 sonst zur Verfügung stehen (wie etwa die Generalkompetenz im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Streitigkeiten, vgl. § 72 Abs. 5 Tir FlVfLG 1996) in Anspruch zu nehmen. Diese Überlegung spricht dafür, die Änderung der Anteilsrechte im Sinne einer Anpassung an die geänderten Verhältnisse im Rahmen eines Verfahrens nach § 69 Tir FlVfLG 1996 als zulässig zu erachten.Nun ergibt sich aus Paragraph 69, Absatz eins, erster Satz Tir FlVfLG 1996, dass ein solches Abänderungsverfahren zB bei der Vereinigung zweier oder mehrerer Agrargemeinschaften zum Tragen kommen kann. Bei einem solchen Verfahren werden regelmäßig Anteilsrechte von Stammsitzliegenschaften neu bestimmt, übertragen, verändert oder angepasst; dabei, also beim in Paragraph 69, Tir FlVfLG 1996 ausdrücklich genannten Anwendungsfall kann und muss es zu einer Überprüfung der Anteilsrechte iSd Paragraph 54, Absatz 6, legcit kommen. Daraus ergibt sich aber, dass das Erlöschen eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft bei Vorliegen der in Paragraph 54, Absatz 6, legcit genannten Voraussetzungen eine Abänderung des Regulierungsplanes darstellt, die in einem Verfahren nach Paragraph 69, Tir FlVfLG 1996 vorgenommen werden kann. Die Aktualisierung von Anteilsrechten dient der optimalen, am Letztstand der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften orientierten Bewirtschaftung der Agrargemeinschaft. Zur Klärung der Frage, ob ein Erlöschenstatbestand vorliegt, ist es zudem nicht notwendig, die Sonderkompetenzen der Agrarbehörde, die ihr in einem Regulierungsverfahren nach Paragraphen 62 f, f, Tir FlVfLG 1996 sonst zur Verfügung stehen (wie etwa die Generalkompetenz im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Streitigkeiten, vergleiche Paragraph 72, Absatz 5, Tir FlVfLG 1996) in Anspruch zu nehmen. Diese Überlegung spricht dafür, die Änderung der Anteilsrechte im Sinne einer Anpassung an die geänderten Verhältnisse im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 69, Tir FlVfLG 1996 als zulässig zu erachten. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0159 2012/07/0158
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.