RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2015 Geschäftszahl2012/07/0111 RechtssatzDie Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG beginnt grundsätzlich mit dem Einlangen des verbesserten Antrags. Das scheint für jene Fälle gerechtfertigt, in denen die Erstbehörde zulässigerweise nach § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag erteilt oder die Behebung des Mangels auf andere Weise veranlasst hat. Unterlässt es die Behörde nämlich rechtswidrigerweise, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen bzw. die Mängelbehebung auf andere Weise zu veranlassen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens iSd § 73 Abs. 2 AVG besonders Bedacht zu nehmen (vgl. E
- Dezember 2014, 2012/07/0087). Diesfalls wäre für den Beginn der Entscheidungsfrist nicht das Einlangen des verbesserten (vollständigen) Antrags maßgeblich, weil es die Behörde sonst in der Hand hätte, durch ein rechtswidriges Vorgehen die Entscheidungsfrist zu verlängern. Vielmehr kommt es dann auf das Einlangen des (mangelhaften) Antrags an und die Verzögerungen bei der Erteilung von Verbesserungsaufträgen begründen, solange die Behörde der ihr nach § 13 Abs. 3 AVG obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ein überwiegendes Verschulden iSd § 73 Abs. 2 AVG (vgl. E
- Juni 2009, 2006/07/0040). Diese Judikatur gilt auch für jene Fälle, in denen Verwaltungsvorschriften eine andere - etwa kürzere - Entscheidungsfrist als die sechsmonatige Frist des § 73 Abs. 1 AVG anordnen, wie es § 51 Abs. 1 AWG 2002 tut.Die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt grundsätzlich mit dem Einlangen des verbesserten Antrags. Das scheint für jene Fälle gerechtfertigt, in denen die Erstbehörde zulässigerweise nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG unverzüglich entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag erteilt oder die Behebung des Mangels auf andere Weise veranlasst hat. Unterlässt es die Behörde nämlich rechtswidrigerweise, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen bzw. die Mängelbehebung auf andere Weise zu veranlassen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG besonders Bedacht zu nehmen vergleiche E
- Dezember 2014, 2012/07/0087). Diesfalls wäre für den Beginn der Entscheidungsfrist nicht das Einlangen des verbesserten (vollständigen) Antrags maßgeblich, weil es die Behörde sonst in der Hand hätte, durch ein rechtswidriges Vorgehen die Entscheidungsfrist zu verlängern. Vielmehr kommt es dann auf das Einlangen des (mangelhaften) Antrags an und die Verzögerungen bei der Erteilung von Verbesserungsaufträgen begründen, solange die Behörde der ihr nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ein überwiegendes Verschulden iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG vergleiche E
- Juni 2009, 2006/07/0040). Diese Judikatur gilt auch für jene Fälle, in denen Verwaltungsvorschriften eine andere - etwa kürzere - Entscheidungsfrist als die sechsmonatige Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG anordnen, wie es Paragraph 51, Absatz eins, AWG 2002 tut.