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{'item': '2012/07/0113'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.10.2012 Geschäftszahl2012/07/0113 RechtssatzWie aus § 48 Abs. 2 AWG 2002 iVm § 44 DeponieV 2008 hervorgeht, dient die vom Deponieinhaber zu leistende angemessene Sicherstellung der Behörde als Sicherheit für die Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, so insbesondere im Fall einer Insolvenz des Deponieinhabers. Erst nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen ist die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge (vgl. § 3 Z. 40 DeponieV 2008) zu verringern, und erst nach Feststellung der Behörde, dass für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich seien (Ende der Nachsorgephase), ist die Sicherstellung freizugeben (vgl. § 44 Abs. 5 legcit). Der bloße Umstand, dass das offene Volumen des Kompartiments zwischenzeitig reduziert wurde, schließt allein noch nicht die Gefahr aus, dass die Behörde gegebenenfalls - etwa im Fall der Insolvenz des Deponieinhabers - noch Maßnahmen zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen setzen muss, die der Deponieinhaber entgegen seinen bescheidmäßigen Verpflichtungen allenfalls unterlassen hat. Vom Wegfall der Gefahr einer solchen finanziellen Belastung für die Behörde kann erst ausgegangen werden, wenn die in § 44 Abs. 5 legcit genannten Voraussetzungen erfüllt sind, so insbesondere erst nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung und der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen.Wie aus Paragraph 48, Absatz 2, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 44, DeponieV 2008 hervorgeht, dient die vom Deponieinhaber zu leistende angemessene Sicherstellung der Behörde als Sicherheit für die Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, so insbesondere im Fall einer Insolvenz des Deponieinhabers. Erst nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen ist die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge vergleiche Paragraph 3, Ziffer 40, DeponieV 2008) zu verringern, und erst nach Feststellung der Behörde, dass für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich seien (Ende der Nachsorgephase), ist die Sicherstellung freizugeben vergleiche Paragraph 44, Absatz 5, legcit). Der bloße Umstand, dass das offene Volumen des Kompartiments zwischenzeitig reduziert wurde, schließt allein noch nicht die Gefahr aus, dass die Behörde gegebenenfalls - etwa im Fall der Insolvenz des Deponieinhabers - noch Maßnahmen zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen setzen muss, die der Deponieinhaber entgegen seinen bescheidmäßigen Verpflichtungen allenfalls unterlassen hat. Vom Wegfall der Gefahr einer solchen finanziellen Belastung für die Behörde kann erst ausgegangen werden, wenn die in Paragraph 44, Absatz 5, legcit genannten Voraussetzungen erfüllt sind, so insbesondere erst nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung und der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/07/0232 E 24. Jänner 2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.