RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2015 Geschäftszahl2012/07/0134 RechtssatzDem EuGH werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem EuGH
Art. 12und 13, einer nationalen Vorschrift entgegen, welche es Fischereiberechtigten verwehrt, ein Prüfungsverfahren i
Sd Art. 13 der Umwelthaftungs-Richtlinie in Bezug auf einen Umweltschaden iSd Art. 2 Z. 1 lit. b der Richtlinie durchführen zu lassen?2. Steht die Umwelthaftungs-Richtlinie,
Artikel 12und 13, einer nationalen Vorschrift entgegen, welche es Fischereiberechtigten verwehrt, ein Prüfungsverfahren i
Sd Artikel 13, der Umwelthaftungs-Richtlinie in Bezug auf einen Umweltschaden iSd Artikel 2, Ziffer eins, Litera b, der Richtlinie durchführen zu lassen? 3. Steht die Umwelthaftungs-Richtlinie,
Art. 2Z. 1 lit.
b, einer nationalen Vorschrift entgegen, welche einen Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer hat, vom Begriff des "Umweltschadens" ausnimmt, wenn der Schaden durch eine Bewilligung in Anwendung einer nationalen gesetzlichen Vorschrift gedeckt ist?3. Steht die Umwelthaftungs-Richtlinie,
Artikel 2
, Ziffer eins, Litera b,, einer nationalen Vorschrift entgegen, welche einen Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer hat, vom Begriff des "Umweltschadens" ausnimmt, wenn der Schaden durch eine Bewilligung in Anwendung einer nationalen gesetzlichen Vorschrift gedeckt ist?
- Für den Fall, dass Frage 3 bejaht wird: Ist in den Fällen, in denen bei der nach nationalen Vorschriften erteilten Bewilligung die Kriterien des Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60/EG (bzw. dessen nationalen Umsetzung) nicht geprüft wurden, bei der Prüfung der Frage, ob ein Umweltschaden im Sinn des Art. 2 Z. 1 lit. b der Umwelthaftungs-Richtlinie vorliegt, Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60/EG unmittelbar anzuwenden und zu prüfen, ob die Kriterien dieser Bestimmung erfüllt sind?Ist in den Fällen, in denen bei der nach nationalen Vorschriften erteilten Bewilligung die Kriterien des Artikel 4, Absatz 7, der Richtlinie 2000/60/EG (bzw. dessen nationalen Umsetzung) nicht geprüft wurden, bei der Prüfung der Frage, ob ein Umweltschaden im Sinn des Artikel 2, Ziffer eins, Litera b, der Umwelthaftungs-Richtlinie vorliegt, Artikel 4, Absatz 7, der Richtlinie 2000/60/EG unmittelbar anzuwenden und zu prüfen, ob die Kriterien dieser Bestimmung erfüllt sind? BeachteVorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2015/0005
- Juni 2017 * EuGH-Zahl: C-529/15 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2017/07/0001 E
- März 2018 EuGH 62015CJ0529 B
- Juni 2017 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:2012070134.X01