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{'item': '2012/07/0137'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2015 Geschäftszahl2012/07/0137 RechtssatzZur Frage der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000, mit dem festgestellt wird, dass für ein Projekt keine UVP durchzuführen ist, für Nachbarn (in einem gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren), denen in diesem Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukommt, sprach der EuGH mit Urteil vom

  1. April 2015 in der Rechtssache C-570/13, "Gruber", aus: Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen - wonach eine Verwaltungsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen sind - entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur 'betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das 'ausreichende Interesse' oder die 'Rechtsverletzung' erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat. In den Entscheidungsgründen führte der EuGH aus, dass nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, dass Mitglieder der "betroffenen Öffentlichkeit", die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92 gelten. Nach der Definition in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 gehört zur "betroffenen Öffentlichkeit" die von Entscheidungsverfahren in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Der EuGH wertet die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92 durchzuführen, als Entscheidung, Handlung oder Unterlassung iSd Richtlinie 2011/92.Zur Frage der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000, mit dem festgestellt wird, dass für ein Projekt keine UVP durchzuführen ist, für Nachbarn (in einem gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren), denen in diesem Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukommt, sprach der EuGH mit Urteil vom
  3. April 2015 in der Rechtssache C-570/13, "Gruber", aus: Artikel 11, der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen - wonach eine Verwaltungsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen sind - entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur 'betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, dieser Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das 'ausreichende Interesse' oder die 'Rechtsverletzung' erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat. In den Entscheidungsgründen führte der EuGH aus, dass nach Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2011/92 die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, dass Mitglieder der "betroffenen Öffentlichkeit", die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92 gelten. Nach der Definition in Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92 gehört zur "betroffenen Öffentlichkeit" die von Entscheidungsverfahren in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Der EuGH wertet die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92 durchzuführen, als Entscheidung, Handlung oder Unterlassung iSd Richtlinie 2011/
  5. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X09

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.