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{'item': '2012/07/0166'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2014 Geschäftszahl2012/07/0166 RechtssatzDem neu formulierten (und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht anwendbaren) § 33 Abs. 2 lit d Tir FlVfLG 1996 idF der Novelle LGBl. Nr. 70/2014 liegt die Vorstellung (einer Doppelqualifikation als Gemeindegut und Teilwald) zu Grunde. Ausdrücklich heißt es nun im Gesetzestext, dass "diese Grundstücke im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut zählen; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinne der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt." Aus den Erläuterungen zu § 33 Abs. 2 lit. d Tir FlVfLG 1996 der Novelle LGBl. Nr. 70/2014(Landtagsmaterialien 157/14, II, S. 5) geht hervor, dass Teilwälder bei Vorliegen der Voraussetzungen der lit. c auch zum Gemeindegut zählen. Ungeachtet dessen bleiben sie im Verband der agrarischen Rechte eine Besonderheit, weil sie jeweils nur mit einer Liegenschaft oder Person verbunden sind, sodass dritte Personen von der Nutzung des territorial abgegrenzten Teilwaldes ausgeschlossen sind, und weil sie darüber hinaus nicht auf den Haus- und Gutsbedarf des Nutzungsberechtigten beschränkt sind (vgl E VfGH

  1. Oktober 2013, G 27/2012), dies im Unterschied zum ideellen Anteilsrecht. Diese Eigenart der Teilwaldrechte muss daher auch dann gewahrt bleiben, wenn sie auf atypischem Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 Tir FlVfLG 1996 bestehen. Die Bestimmungen über das atypische Gemeindegut sind daher auf Teilwaldrechte mit der Maßgabe anzuwenden, dass dadurch in das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten nicht eingegriffen wird. Im Übrigen gelten auch für Teilwälder auf Gemeindegut die spezifischen Bestimmungen für Teilwälder, wie insbesondere § 40 Abs. 4 bis 7 Tir FlVfLG 1996 (zu beachten sind aber die vorgeschlagenen Einschränkungen hinsichtlich der Anwendung des § 40 Abs. 5 und 6 im neuen § 40 Abs. 8 Tir FlVfLG 1996).Dem neu formulierten (und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht anwendbaren) Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, liegt die Vorstellung (einer Doppelqualifikation als Gemeindegut und Teilwald) zu Grunde. Ausdrücklich heißt es nun im Gesetzestext, dass "diese Grundstücke im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera c, zum Gemeindegut zählen; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinne der Litera c, Ziffer 2, bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der Litera c, Ziffer 2, geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt." Aus den Erläuterungen zu Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1996 der Novelle LGBl. Nr. 70/2014(Landtagsmaterialien 157/14, römisch zwei, S. 5) geht hervor, dass Teilwälder bei Vorliegen der Voraussetzungen der Litera c, auch zum Gemeindegut zählen. Ungeachtet dessen bleiben sie im Verband der agrarischen Rechte eine Besonderheit, weil sie jeweils nur mit einer Liegenschaft oder Person verbunden sind, sodass dritte Personen von der Nutzung des territorial abgegrenzten Teilwaldes ausgeschlossen sind, und weil sie darüber hinaus nicht auf den Haus- und Gutsbedarf des Nutzungsberechtigten beschränkt sind vergleiche E VfGH
  2. Oktober 2013, G 27 aus 2012,), dies im Unterschied zum ideellen Anteilsrecht. Diese Eigenart der Teilwaldrechte muss daher auch dann gewahrt bleiben, wenn sie auf atypischem Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 bestehen. Die Bestimmungen über das atypische Gemeindegut sind daher auf Teilwaldrechte mit der Maßgabe anzuwenden, dass dadurch in das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten nicht eingegriffen wird. Im Übrigen gelten auch für Teilwälder auf Gemeindegut die spezifischen Bestimmungen für Teilwälder, wie insbesondere Paragraph 40, Absatz 4 bis 7 Tir FlVfLG 1996 (zu beachten sind aber die vorgeschlagenen Einschränkungen hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 40, Absatz 5 und 6 im neuen Paragraph 40, Absatz 8, Tir FlVfLG 1996). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/07/0175 E
  3. November 2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.