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{'item': '2012/07/0213'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2013 Geschäftszahl2012/07/0213 RechtssatzIn ähnlicher Weise wie § 13 Abs 8 lit b Vlbg GSLG 1963 regelt auch § 10 Abs 1 Vlbg GSLG 1963 ein Antragsrecht unter anderem des Verpflichteten auf Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechts, wenn sich die für die Einräumung des Bringungsrechts maßgebend gewesenen Verhältnisse dauernd geändert haben. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Bestimmungen ist jener, dass § 13 Abs 8 lit b Vlbg GSLG 1963 das Bestehen einer Güterweggenossenschaft voraussetzt, aus welcher das betreffende Grundstück ausgeschlossen werden soll; § 10 legcit hat den Fall im Auge, wo einem einzigen Berechtigten ein Bringungsrecht eingeräumt wurde und der Verpflichtete dessen Aufhebung oder Abänderung begehrt. Im Zusammenhang mit § 10 Abs 1 Vlbg GSLG 1963 wird aber erkennbar, dass auch die Bestimmung des § 13 Abs 8 lit b legcit so zu verstehen ist, dass eine dauernde Änderung der für die Einräumung des Bringungsrechts - bzw für die Einbeziehung des jeweiligen Grundstücks in die Güterweggenossenschaft - maßgebend gewesenen Verhältnisse gegeben sein muss. Eine unterschiedliche Behandlung von Grundstücken innerhalb eines Genossenschaftsverbands dahingehend, dass diese jederzeit wieder ausgeschlossen werden könnten, wenn die Voraussetzungen des § 1 Vlbg GSLG 1963 - somit ohne Prüfung der Änderung der maßgebend gewesenen Verhältnisse - nicht vorliegen, und solchen Grundstücken, die nicht in einem genossenschaftlichen Verband organisiert sind, ist nicht nachvollziehbar und wäre auch nicht sachgerecht. Vielmehr legt auch der Vergleich mit der Regelung des § 10 legcit nahe, dass § 13 Abs 8 lit b Vlbg GSLG 1963 bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 1 Vlbg GSLG 1963 eine Änderung der bei der Rechtseinräumung gegebenen, maßgebenden Verhältnisse voraussetzt (nähere Begründung im Erkenntnis).In ähnlicher Weise wie Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, Vlbg GSLG 1963 regelt auch Paragraph 10, Absatz eins, Vlbg GSLG 1963 ein Antragsrecht unter anderem des Verpflichteten auf Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechts, wenn sich die für die Einräumung des Bringungsrechts maßgebend gewesenen Verhältnisse dauernd geändert haben. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Bestimmungen ist jener, dass Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, Vlbg GSLG 1963 das Bestehen einer Güterweggenossenschaft voraussetzt, aus welcher das betreffende Grundstück ausgeschlossen werden soll; Paragraph 10, legcit hat den Fall im Auge, wo einem einzigen Berechtigten ein Bringungsrecht eingeräumt wurde und der Verpflichtete dessen Aufhebung oder Abänderung begehrt. Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz eins, Vlbg GSLG 1963 wird aber erkennbar, dass auch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, legcit so zu verstehen ist, dass eine dauernde Änderung der für die Einräumung des Bringungsrechts - bzw für die Einbeziehung des jeweiligen Grundstücks in die Güterweggenossenschaft - maßgebend gewesenen Verhältnisse gegeben sein muss. Eine unterschiedliche Behandlung von Grundstücken innerhalb eines Genossenschaftsverbands dahingehend, dass diese jederzeit wieder ausgeschlossen werden könnten, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Vlbg GSLG 1963 - somit ohne Prüfung der Änderung der maßgebend gewesenen Verhältnisse - nicht vorliegen, und solchen Grundstücken, die nicht in einem genossenschaftlichen Verband organisiert sind, ist nicht nachvollziehbar und wäre auch nicht sachgerecht. Vielmehr legt auch der Vergleich mit der Regelung des Paragraph 10, legcit nahe, dass Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, Vlbg GSLG 1963 bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph eins, Vlbg GSLG 1963 eine Änderung der bei der Rechtseinräumung gegebenen, maßgebenden Verhältnisse voraussetzt (nähere Begründung im Erkenntnis).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.