RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2013 Geschäftszahl2012/07/0213 Rechtssatz§ 13 Abs 8 Vlbg GSLG 1963 lautet in seinem Einleitungssatz dahingehend, dass eine nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband - bei Vorliegen der Ausscheidungsvoraussetzungen - erfolgen "kann". Eine zwingende Anordnung zur Ausscheidung dieser Grundstücke liegt in dieser Formulierung des Gesetzes nicht. § 13 Abs 6 Vlbg GSLG 1963 stellt eine Ermessensbestimmung dar, die im Sinne des Gesetzes zu handhaben ist. Dabei ist zu beachten, dass der Regelfall von Ausscheidungsbegehren der Fall ist, in dem der Ausscheidungswillige selbst einen Antrag auf Ausscheidung seines Grundstücks stellt. Der Ermessensübung wird in solchen Fällen eine Abwägung der Interessenslage des Ausscheidungswilligen mit der der Genossenschaft zu Grunde zu legen sein; ein Bringungsnotstand des Ausscheidungswilligen ist in der Regel als Folge der Stattgebung des Antrags nicht anzunehmen. Liegt aber ein Antrag eines Mitglieds auf Ausscheidung von Grundstücken eines anderen Mitglieds vor und sind die in § 13 Abs 8 lit b Vlbg GSLG 1963 genannten Voraussetzungen gegeben, so hat im Rahmen der Ermessensübung eine Interessensabwägung zwischen den Interessen des Antragstellers zum einen und den Interessen des vom Ausscheidungsbegehren Betroffenen zum anderen zu erfolgen. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er die Interessen des vom Ausscheidungsbegehren Betroffenen am Weiterbestand der Zufahrt völlig ignorieren hätte wollen. Diese Beurteilung hat jedenfalls einzelfallbezogen stattzufinden; in diese Prüfung und Abwägung sind ua die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Einbeziehung, der Grund für die Veränderung der Verhältnisse, die konkrete Betroffenheit des Antragstellers und mögliche Erschließungsalternativen einzubeziehen.Paragraph 13, Absatz 8, Vlbg GSLG 1963 lautet in seinem Einleitungssatz dahingehend, dass eine nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband - bei Vorliegen der Ausscheidungsvoraussetzungen - erfolgen "kann". Eine zwingende Anordnung zur Ausscheidung dieser Grundstücke liegt in dieser Formulierung des Gesetzes nicht. Paragraph 13, Absatz 6, Vlbg GSLG 1963 stellt eine Ermessensbestimmung dar, die im Sinne des Gesetzes zu handhaben ist. Dabei ist zu beachten, dass der Regelfall von Ausscheidungsbegehren der Fall ist, in dem der Ausscheidungswillige selbst einen Antrag auf Ausscheidung seines Grundstücks stellt. Der Ermessensübung wird in solchen Fällen eine Abwägung der Interessenslage des Ausscheidungswilligen mit der der Genossenschaft zu Grunde zu legen sein; ein Bringungsnotstand des Ausscheidungswilligen ist in der Regel als Folge der Stattgebung des Antrags nicht anzunehmen. Liegt aber ein Antrag eines Mitglieds auf Ausscheidung von Grundstücken eines anderen Mitglieds vor und sind die in Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, Vlbg GSLG 1963 genannten Voraussetzungen gegeben, so hat im Rahmen der Ermessensübung eine Interessensabwägung zwischen den Interessen des Antragstellers zum einen und den Interessen des vom Ausscheidungsbegehren Betroffenen zum anderen zu erfolgen. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er die Interessen des vom Ausscheidungsbegehren Betroffenen am Weiterbestand der Zufahrt völlig ignorieren hätte wollen. Diese Beurteilung hat jedenfalls einzelfallbezogen stattzufinden; in diese Prüfung und Abwägung sind ua die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Einbeziehung, der Grund für die Veränderung der Verhältnisse, die konkrete Betroffenheit des Antragstellers und mögliche Erschließungsalternativen einzubeziehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.