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{'item': '2012/07/0288'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2014 Geschäftszahl2012/07/0288 RechtssatzDie Frage, ob ein Bescheid allen Verfahrensparteien zugestellt wurde oder nicht, stellt nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine Sachverhaltsfrage dar. Die Übermittlung einer Bescheidausfertigung an eine Partei bedeutet die Zustellung des Bescheides an diese, selbst wenn die Absicht der Behörde auf eine bloße Information gerichtet war (vgl. E

  1. November 2011, 2009/07/0204). Dies gilt gleichermaßen für Sonderformen der Bescheiderlassung - Regulierungsverfahren nach §§ 60 Abs. 2 und 65 Abs. 2 Tir FlVfLG 1952 durch zwei Wochen in der Gemeindekanzlei zur allgemeinen Einsicht aufgelegt; auch dadurch kann eine von der Behörde fälschlicherweise nicht intendierte Bescheiderlassung gegenüber einer Verfahrenspartei bewirkt werden. Die Gemeinde war jedenfalls bis zur Erlassung des Bescheides der AB gemäß § 47 Abs. 1 iVm § 44 Abs. 2 Punkt B Z. 1 Tir FlVfLG 1952 als grundbücherliche Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke Partei des Regulierungsverfahrens. Die Gemeinde hat weder während des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Berufung oder während des Berufungsverfahrens vorgebracht, ihr gegenüber wären die genannten Bescheide nicht durch die genannte Kundmachung und Auflage zur Einsicht erlassen worden. Das erstmals im Verfahren vor dem VwGH erstattete Vorbringen verstößt daher gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. E
  2. September 1995, 95/17/0054; E
  3. März 1996, 95/19/0596), sodass darauf nicht näher einzugehen war.Die Frage, ob ein Bescheid allen Verfahrensparteien zugestellt wurde oder nicht, stellt nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine Sachverhaltsfrage dar. Die Übermittlung einer Bescheidausfertigung an eine Partei bedeutet die Zustellung des Bescheides an diese, selbst wenn die Absicht der Behörde auf eine bloße Information gerichtet war vergleiche E
  4. November 2011, 2009/07/0204). Dies gilt gleichermaßen für Sonderformen der Bescheiderlassung - Regulierungsverfahren nach Paragraphen 60, Absatz 2 und 65 Absatz 2, Tir FlVfLG 1952 durch zwei Wochen in der Gemeindekanzlei zur allgemeinen Einsicht aufgelegt; auch dadurch kann eine von der Behörde fälschlicherweise nicht intendierte Bescheiderlassung gegenüber einer Verfahrenspartei bewirkt werden. Die Gemeinde war jedenfalls bis zur Erlassung des Bescheides der Ausschussbericht gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, Punkt B Ziffer eins, Tir FlVfLG 1952 als grundbücherliche Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke Partei des Regulierungsverfahrens. Die Gemeinde hat weder während des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Berufung oder während des Berufungsverfahrens vorgebracht, ihr gegenüber wären die genannten Bescheide nicht durch die genannte Kundmachung und Auflage zur Einsicht erlassen worden. Das erstmals im Verfahren vor dem VwGH erstattete Vorbringen verstößt daher gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot vergleiche E
  5. September 1995, 95/17/0054; E
  6. März 1996, 95/19/0596), sodass darauf nicht näher einzugehen war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.