RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2012 Geschäftszahl2012/08/0050 RechtssatzEs kann nicht abgeleitet werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, Zeiten des Bezuges von Wochengeld und Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld in gleicher Weise zu berücksichtigen. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 wurde das Kinderbetreuungsgeldgesetz erlassen und u.a. das AlVG geändert. Insbesondere wurde in § 15 Abs. 3 AlVG die Ziffer 5 angefügt, sodass Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld die Rahmenfrist des § 14 AlVG verlängern. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (620 BlgNR
- GP) wurde zu § 15 Abs. 3 Z 5 AlVG ausgeführt: "Für den Fall, dass für mehrere Kinder hinter einander Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen wird, ist zur sozialen Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit und zur Vermeidung eines sachlich nicht zu rechtfertigenden Anspruchsverlustes, weil die erworbene Anwartschaft zeitlich zu weit zurück liegt, die Verankerung eines entsprechenden Rahmenfristerstreckungstatbestandes erforderlich." Eine weiter gehende Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld hielt der Gesetzgeber also nicht für erforderlich, wobei ergänzend zu bemerken ist, dass mit diesem Gesetz (BGBl. I Nr. 103/2001) u.a. auch § 18 AlVG abgeändert worden war, ohne dass Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld in dieser Bestimmung berücksichtigt worden wären. Es ist sohin davon auszugehen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass - übereinstimmend mit dem Wortlaut des Gesetzes - Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur für die Frage, ob Arbeitslosengeld dem Grunde nach zusteht, rahmenfristerstreckend zu berücksichtigen sind.Es kann nicht abgeleitet werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, Zeiten des Bezuges von Wochengeld und Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld in gleicher Weise zu berücksichtigen. Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, wurde das Kinderbetreuungsgeldgesetz erlassen und u.a. das AlVG geändert. Insbesondere wurde in Paragraph 15, Absatz 3, AlVG die Ziffer 5 angefügt, sodass Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld die Rahmenfrist des Paragraph 14, AlVG verlängern. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (620 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, AlVG ausgeführt: "Für den Fall, dass für mehrere Kinder hinter einander Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen wird, ist zur sozialen Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit und zur Vermeidung eines sachlich nicht zu rechtfertigenden Anspruchsverlustes, weil die erworbene Anwartschaft zeitlich zu weit zurück liegt, die Verankerung eines entsprechenden Rahmenfristerstreckungstatbestandes erforderlich." Eine weiter gehende Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld hielt der Gesetzgeber also nicht für erforderlich, wobei ergänzend zu bemerken ist, dass mit diesem Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,) u.a. auch Paragraph 18, AlVG abgeändert worden war, ohne dass Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld in dieser Bestimmung berücksichtigt worden wären. Es ist sohin davon auszugehen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass - übereinstimmend mit dem Wortlaut des Gesetzes - Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur für die Frage, ob Arbeitslosengeld dem Grunde nach zusteht, rahmenfristerstreckend zu berücksichtigen sind.