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{'item': '2012/08/0064'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2013 Geschäftszahl2012/08/0064 RechtssatzUnter anderem der letzte Satz des § 23 Abs. 1 BSVG wurde mit BGBl. I Nr. 176/1999 eingefügt. In den Erläuterungen (1911 BlgNR

  1. GP, 10) wurde hiezu ausgeführt, dass sich die Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung - gegebenenfalls - aus den Komponenten Versicherungswert im Falle eines Flächenbetriebes, den gemäß § 23 Abs. 4 ermittelten Einkünften im Falle eines sonstigen Hauptbetriebes und - im Falle des Vorliegens von land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten - den gemäß § 23 Abs. 4a ermittelten Einkünften bzw. 30% der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten zusammensetze. Liege die Summe der Beitragsgrundlagen unter der Mindestbeitragsgrundlage, so sei diese die maßgebliche Beitragsgrundlage. § 23 BSVG sieht sohin - was die Kranken- und Pensionsversicherung betrifft - vor, dass (in ähnlicher Weise wie nach § 25 GSVG) eine einheitliche Beitragsgrundlage gebildet wird, wenn mehrere Tätigkeiten vorliegen, die eine Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen. Führt ein Versicherter mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe, für die ein Einheitswert besteht (und für die keine Option nach § 23 Abs. 1a BSVG ausgeübt wurde), so ist bereits nach § 23 Abs. 3 lit. a BSVG der Versicherungswert ausgehend von der Summe der Einheitswerte der Betriebe zu ermitteln. Wurde hingegen für einen dieser Betriebe eine Option nach § 23 Abs. 1a BSVG ausgeübt (oder liegt hinsichtlich eines dieser Betriebe kein Einheitswert vor), so ist Beitragsgrundlage des Versicherten die Summe der verschiedenen Beitragsgrundlagen nach § 23 Abs. 1 BSVG. Auch dann, wenn der Versicherte einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führt und überdies unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist, sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 BSVG diese Beitragsgrundlagen zu addieren.Unter anderem der letzte Satz des Paragraph 23, Absatz eins, BSVG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 1999, eingefügt. In den Erläuterungen (1911 BlgNR
  2. GP, 10) wurde hiezu ausgeführt, dass sich die Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung - gegebenenfalls - aus den Komponenten Versicherungswert im Falle eines Flächenbetriebes, den gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ermittelten Einkünften im Falle eines sonstigen Hauptbetriebes und - im Falle des Vorliegens von land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten - den gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a, ermittelten Einkünften bzw. 30% der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten zusammensetze. Liege die Summe der Beitragsgrundlagen unter der Mindestbeitragsgrundlage, so sei diese die maßgebliche Beitragsgrundlage. Paragraph 23, BSVG sieht sohin - was die Kranken- und Pensionsversicherung betrifft - vor, dass (in ähnlicher Weise wie nach Paragraph 25, GSVG) eine einheitliche Beitragsgrundlage gebildet wird, wenn mehrere Tätigkeiten vorliegen, die eine Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen. Führt ein Versicherter mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe, für die ein Einheitswert besteht (und für die keine Option nach Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG ausgeübt wurde), so ist bereits nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, BSVG der Versicherungswert ausgehend von der Summe der Einheitswerte der Betriebe zu ermitteln. Wurde hingegen für einen dieser Betriebe eine Option nach Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG ausgeübt (oder liegt hinsichtlich eines dieser Betriebe kein Einheitswert vor), so ist Beitragsgrundlage des Versicherten die Summe der verschiedenen Beitragsgrundlagen nach Paragraph 23, Absatz eins, BSVG. Auch dann, wenn der Versicherte einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führt und überdies unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist, sind nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 23, Absatz eins, BSVG diese Beitragsgrundlagen zu addieren.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.