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{'item': '2012/08/0075'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2013 Geschäftszahl2012/08/0075 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/08/0135 E

  1. Dezember 2010 RS 3 StammrechtssatzEine Definition des Begriffs der "Einnahmen", wie er in § 23 Abs. 4b BSVG, aber auch im Hinblick auf die Aufzeichnungsverpflichtung in § 20a BSVG verwendet wird, enthält das BSVG nicht; auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Anhaltspunkt für ein bestimmtes Begriffsverständnis. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Bestimmungen über die Bildung der Beitragsgrundlage in § 23 BSVG in vielfacher Hinsicht an steuerrechtliche Tatbestände anknüpfen; insbesondere sieht § 23 Abs. 1b BSVG für die betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die Option vor, anstelle der pauschalierten Berechnung der Beitragsgrundlage mit einem Prozentsatz der Einnahmen nach § 23 Abs. 4b BSVG die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass dem in § 23 Abs. 4b BSVG verwendeten Begriff der "Einnahmen" aus Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG ein anderes Begriffsverständnis zugrundeliegen würde, als es in den entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen (§ 4 Abs. 3 EStG und § 15 EStG) zum Ausdruck kommt. Auch im Sinne des § 23 Abs. 4b BSVG ist daher maßgebend, dass dem Pflichtversicherten Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen seines Betriebes zufließen (vgl. zu anderen Förderungen aus EU-Mitteln das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2006, Zl. 2001/13/0289).Eine Definition des Begriffs der "Einnahmen", wie er in Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG, aber auch im Hinblick auf die Aufzeichnungsverpflichtung in Paragraph 20 a, BSVG verwendet wird, enthält das BSVG nicht; auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Anhaltspunkt für ein bestimmtes Begriffsverständnis. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Bestimmungen über die Bildung der Beitragsgrundlage in Paragraph 23, BSVG in vielfacher Hinsicht an steuerrechtliche Tatbestände anknüpfen; insbesondere sieht Paragraph 23, Absatz eins b, BSVG für die betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die Option vor, anstelle der pauschalierten Berechnung der Beitragsgrundlage mit einem Prozentsatz der Einnahmen nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass dem in Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verwendeten Begriff der "Einnahmen" aus Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG ein anderes Begriffsverständnis zugrundeliegen würde, als es in den entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 4, Absatz 3, EStG und Paragraph 15, EStG) zum Ausdruck kommt. Auch im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ist daher maßgebend, dass dem Pflichtversicherten Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen seines Betriebes zufließen vergleiche zu anderen Förderungen aus EU-Mitteln das hg. Erkenntnis vom
  3. März 2006, Zl. 2001/13/0289). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/08/0072 E
  4. September 2013 2012/08/0071 E
  5. September 2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.