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{'item': '2012/08/0099'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.2013 Geschäftszahl2012/08/0099 RechtssatzFür die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechts) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrags oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrags) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebs berechtigt und verpflichtet wird. Die bloß tatsächliche Betriebsführung reicht dazu nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl das hg Erkenntnis vom

  1. Februar 2013, Zl 2010/08/0090, mwN). Weiters kann sich die genannte Änderung auch daraus ergeben, dass durch widerrechtliche bzw vereinbarungswidrige Maßnahmen statt des Eigentümers ein Nichteigentümer (bzw hier der widerrechtlich handelnde Miteigentümer allein) aus der Führung des - von ihm erst ohne Wissen und Wollen der übrigen Miteigentümer eröffneten - Betriebes berechtigt und verpflichtet wird.Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechts) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrags oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrags) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebs berechtigt und verpflichtet wird. Die bloß tatsächliche Betriebsführung reicht dazu nicht aus (ständige Rechtsprechung, vergleiche das hg Erkenntnis vom
  2. Februar 2013, Zl 2010/08/0090, mwN). Weiters kann sich die genannte Änderung auch daraus ergeben, dass durch widerrechtliche bzw vereinbarungswidrige Maßnahmen statt des Eigentümers ein Nichteigentümer (bzw hier der widerrechtlich handelnde Miteigentümer allein) aus der Führung des - von ihm erst ohne Wissen und Wollen der übrigen Miteigentümer eröffneten - Betriebes berechtigt und verpflichtet wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.