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{'item': '2012/08/0136'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.07.2014 Geschäftszahl2012/08/0136 RechtssatzDie Behörden des Arbeitsmarktservice wären zwar an rechtskräftige Bescheide gebunden, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für die fraglichen Zeiträume bejahen. Eine sonstige Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten kann dem Gesetz, insbesondere auch § 45 AlVG, ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0167, vom
  2. Juli 2013, Zl. 2011/08/0221, vom
  3. Mai 2014, Zl. Ro 2014/08/0028, vom
  4. Jänner 2014, Zl. 2011/08/0321, und vom
  5. Jänner 2013, Zl. 2010/08/0094, jeweils mwN). Die Behörde, die ihren Bescheid betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld darauf gestützt hat, dass die davon erfasste Person im besagten Zeitraum voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und daher gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht arbeitslos gewesen wäre, hat das Vorliegen der genannten Beschäftigung lediglich auf einen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom
  6. Jänner 2012 und den Umstand gestützt, dass die vorgenommenen Eintragungen von der Gebietskrankenkasse als korrekt befunden worden seien. Sie hätte aber das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 12 Abs. 3 lit. a AlVG auf der Grundlage geeigneter Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit nach den Kriterien des § 4 Abs. 2 ASVG selbst beurteilen müssen.Die Behörden des Arbeitsmarktservice wären zwar an rechtskräftige Bescheide gebunden, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für die fraglichen Zeiträume bejahen. Eine sonstige Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten kann dem Gesetz, insbesondere auch Paragraph 45, AlVG, ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  7. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0167, vom
  8. Juli 2013, Zl. 2011/08/0221, vom
  9. Mai 2014, Zl. Ro 2014/08/0028, vom
  10. Jänner 2014, Zl. 2011/08/0321, und vom
  11. Jänner 2013, Zl. 2010/08/0094, jeweils mwN). Die Behörde, die ihren Bescheid betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld darauf gestützt hat, dass die davon erfasste Person im besagten Zeitraum voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und daher gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht arbeitslos gewesen wäre, hat das Vorliegen der genannten Beschäftigung lediglich auf einen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom
  12. Jänner 2012 und den Umstand gestützt, dass die vorgenommenen Eintragungen von der Gebietskrankenkasse als korrekt befunden worden seien. Sie hätte aber das Vorliegen einer Beschäftigung iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG auf der Grundlage geeigneter Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit nach den Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG selbst beurteilen müssen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.