RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2013 Geschäftszahl2012/08/0201 RechtssatzDie Erzeugung von Wärme aus überwiegend eigenen Naturprodukten, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen ist (der Erzeuger stellt außer Streit, dass er mit dieser Erzeugung ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs 4 GewO 1994 betreibe), stellt jedenfalls auch eine "Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" im Sinne der Z 3.1 der Anlage 2 zum BSVG dar (vgl zu einer Anlage zur Erzeugung von Gas aus der landwirtschaftlichen Urproduktion entstammenden Stoffen das hg Erkenntnis vom
- April 2006, Zl 2005/04/0166); die Erweiterung der Anlage 2 durch das
- SRÄG 2009 diente ausweislich der Gesetzesmaterialien ausschließlich der legistischen Klarstellung "hinsichtlich der zweifelsfrei beitragsrechtlichen Zuordnung einzelner bäuerlicher Nebentätigkeiten" (AB 242 BlgNr
- GP S. 3) und hat für die hier zu beurteilende Tätigkeit des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse nur insoweit eine Änderung gebracht, als für diese eine (im Beschwerdefall nicht relevante) Leistungsobergrenze von 4 MW eingeführt wurde und in beitragsrechtlicher Hinsicht der bei der (sonstiger) Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte vorgesehene Freibetrag nicht zum Tragen kommt. Die hier ausgeübte Tätigkeit des Betriebs einer Biowärmeanlage erfüllte daher während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums vom
- Jänner 2004 bis
- Dezember 2009 den Tatbestand des land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GewO.Die Erzeugung von Wärme aus überwiegend eigenen Naturprodukten, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen ist (der Erzeuger stellt außer Streit, dass er mit dieser Erzeugung ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 betreibe), stellt jedenfalls auch eine "Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" im Sinne der Ziffer 3 Punkt eins, der Anlage 2 zum BSVG dar vergleiche zu einer Anlage zur Erzeugung von Gas aus der landwirtschaftlichen Urproduktion entstammenden Stoffen das hg Erkenntnis vom
- April 2006, Zl 2005/04/0166); die Erweiterung der Anlage 2 durch das
- SRÄG 2009 diente ausweislich der Gesetzesmaterialien ausschließlich der legistischen Klarstellung "hinsichtlich der zweifelsfrei beitragsrechtlichen Zuordnung einzelner bäuerlicher Nebentätigkeiten" Ausschussbericht 242 BlgNr
- Gesetzgebungsperiode S. 3) und hat für die hier zu beurteilende Tätigkeit des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse nur insoweit eine Änderung gebracht, als für diese eine (im Beschwerdefall nicht relevante) Leistungsobergrenze von 4 MW eingeführt wurde und in beitragsrechtlicher Hinsicht der bei der (sonstiger) Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte vorgesehene Freibetrag nicht zum Tragen kommt. Die hier ausgeübte Tätigkeit des Betriebs einer Biowärmeanlage erfüllte daher während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums vom
- Jänner 2004 bis
- Dezember 2009 den Tatbestand des land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/08/0202 E
- September 2013 2012/08/0203 E
- September 2013