RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2013 Geschäftszahl2012/08/0217 RechtssatzDer Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom
- Juni 2007, 8 ObA 82/06a, seine in der Entscheidung vom
- Dezember 1987, 9 ObA 147/87, vertretene Rechtsansicht - nach Auseinandersetzung mit dem hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2001, Zl. 98/08/0067, VwSlg 15926 A/2002, - bekräftigt. Es sei nicht ersichtlich, warum den Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit genommen sein sollte, pauschalierende Regelungen zu treffen, wenn sie im Ergebnis nur günstiger - wenngleich auch für verschiedene Arbeitnehmergruppen im unterschiedlichen Ausmaß - als die gesetzliche Regelung seien. Betrachte man den vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend herangezogenen Ansatz, beim Günstigkeitsvergleich die Zielrichtung der gesetzlichen Regelung miteinzubeziehen, so sei es der im Wesentlichen unstrittige Zweck des 50%igen Zuschlages nach § 10 AZG, die mit der Überstundenarbeit verbundene Mehrbelastung des Arbeitnehmers abzugelten und die Kosten dieser Arbeit für den Arbeitgeber zu erhöhen. Beide Zwecke würden durch einen im Ergebnis höheren Zuschlag zum nach dem Gesetz zugrunde zu legenden Normallohn nur gefördert, möge diese Förderung auch hinsichtlich der einzelnen Arbeitnehmergruppen unterschiedlich stark ausfallen. Dass die Kollektivvertragsparteien vereinfachende Abrechnungsregelungen vorsähen, bewirke unter der hier maßgeblichen gesetzlichen Wertungsvorgabe - Verteuerung, höhere Abgeltung - keinen Ansatzpunkt, dem Kollektivvertragssystem aus sich heraus entgegenzutreten. Dieser Ansicht des Obersten Gerichtshofes kann beigetreten werden.Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom
- Juni 2007, 8 ObA 82/06a, seine in der Entscheidung vom
- Dezember 1987, 9 ObA 147/87, vertretene Rechtsansicht - nach Auseinandersetzung mit dem hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2001, Zl. 98/08/0067, VwSlg 15926 A/2002, - bekräftigt. Es sei nicht ersichtlich, warum den Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit genommen sein sollte, pauschalierende Regelungen zu treffen, wenn sie im Ergebnis nur günstiger - wenngleich auch für verschiedene Arbeitnehmergruppen im unterschiedlichen Ausmaß - als die gesetzliche Regelung seien. Betrachte man den vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend herangezogenen Ansatz, beim Günstigkeitsvergleich die Zielrichtung der gesetzlichen Regelung miteinzubeziehen, so sei es der im Wesentlichen unstrittige Zweck des 50%igen Zuschlages nach Paragraph 10, AZG, die mit der Überstundenarbeit verbundene Mehrbelastung des Arbeitnehmers abzugelten und die Kosten dieser Arbeit für den Arbeitgeber zu erhöhen. Beide Zwecke würden durch einen im Ergebnis höheren Zuschlag zum nach dem Gesetz zugrunde zu legenden Normallohn nur gefördert, möge diese Förderung auch hinsichtlich der einzelnen Arbeitnehmergruppen unterschiedlich stark ausfallen. Dass die Kollektivvertragsparteien vereinfachende Abrechnungsregelungen vorsähen, bewirke unter der hier maßgeblichen gesetzlichen Wertungsvorgabe - Verteuerung, höhere Abgeltung - keinen Ansatzpunkt, dem Kollektivvertragssystem aus sich heraus entgegenzutreten. Dieser Ansicht des Obersten Gerichtshofes kann beigetreten werden.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.