RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.07.2014 Geschäftszahl2012/08/0243 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2011/08/0051 E
- Dezember 2012 RS 1 (hier nur erster bis dritter Satz) StammrechtssatzFür die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom
- September 2005). Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt (vgl. die Rechtsprechung zur Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 3 Strukturverbesserungsgesetz, und zwar das Erkenntnis vom
- September 1990, Zl. 88/08/0296 und jenes vom
- September 2005, Zl. 2003/08/0146 sowie zum Veräußerungsgewinn die hg. Erkenntnisse vom
- September 1990, Zl. 88/08/0296, vom
- November 1992, Zl. 88/08/0284, vom
- März 1995, Zl. 93/08/0277, vom
- April 1997, Zl. 96/08/0318, und vom
- Februar 2000, Zl. 97/08/0046). Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2011, Zl. 2011/08/0108). Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2011/08/0108, und das Erkenntnis vom
- Mai 2012, Zl. 2009/08/0202).Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt vergleiche das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom
- September 2005). Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt vergleiche die Rechtsprechung zur Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach Paragraph 8, Absatz 3, Strukturverbesserungsgesetz, und zwar das Erkenntnis vom
- September 1990, Zl. 88/08/0296 und jenes vom
- September 2005, Zl. 2003/08/0146 sowie zum Veräußerungsgewinn die hg. Erkenntnisse vom
- September 1990, Zl. 88/08/0296, vom
- November 1992, Zl. 88/08/0284, vom
- März 1995, Zl. 93/08/0277, vom
- April 1997, Zl. 96/08/0318, und vom
- Februar 2000, Zl. 97/08/0046). Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2011, Zl. 2011/08/0108). Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind vergleiche nochmals das Erkenntnis Zl. 2011/08/0108, und das Erkenntnis vom
- Mai 2012, Zl. 2009/08/0202).
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