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{'item': '2012/08/0265'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2014 Geschäftszahl2012/08/0265 RechtssatzDer Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG ist zunächst dann erfüllt, wenn die Gesamtdauer der Ausbildung drei Monate nicht überschreitet. Bei einer längerdauernden Ausbildung ist zu unterscheiden: Bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung muss eine "lange Anwartschaft" (§ 14 Abs. 1 erster Satz AlVG: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches) ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (§ 15 Abs. 1 Z 4 AlVG) vorliegen. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung reicht hingegen jede Anwartschaftserfüllung gemäß § 14 AlVG, auch unter Heranziehung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten. Vorliegend übersteigt die Ausbildungsdauer drei Monate, sodass Arbeitslosigkeit bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die "lange" Anwartschaft (§ 14 Abs. 1 AlVG) erfüllt ist. Die Prüfung dieser Voraussetzung ist erst bei Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung möglich, da sich die zweijährige Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG von diesem Zeitpunkt in die Vergangenheit erstreckt. Arbeitslosigkeit ist trotz Ausbildung somit dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten davor 52 Anwartswochen liegen. Diese Rahmenfrist kann (bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung) um sämtliche Rahmenfristerstreckungszeiten des § 15 AlVG erstreckt werden.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG ist zunächst dann erfüllt, wenn die Gesamtdauer der Ausbildung drei Monate nicht überschreitet. Bei einer längerdauernden Ausbildung ist zu unterscheiden: Bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung muss eine "lange Anwartschaft" (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches) ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG) vorliegen. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung reicht hingegen jede Anwartschaftserfüllung gemäß Paragraph 14, AlVG, auch unter Heranziehung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten. Vorliegend übersteigt die Ausbildungsdauer drei Monate, sodass Arbeitslosigkeit bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die "lange" Anwartschaft (Paragraph 14, Absatz eins, AlVG) erfüllt ist. Die Prüfung dieser Voraussetzung ist erst bei Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung möglich, da sich die zweijährige Rahmenfrist des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG von diesem Zeitpunkt in die Vergangenheit erstreckt. Arbeitslosigkeit ist trotz Ausbildung somit dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten davor 52 Anwartswochen liegen. Diese Rahmenfrist kann (bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung) um sämtliche Rahmenfristerstreckungszeiten des Paragraph 15, AlVG erstreckt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.