RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.2013 Geschäftszahl2012/09/0075 RechtssatzDer Begriff der "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs. 10 UVPG 2000 ist zwar grundsätzlich weit zu verstehen und nicht auf Normbereiche einzuschränken, die in unmittelbarem Bezuge zum Schutz der Umwelt stehen; dieser Begriff umfasst vielmehr jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- und Einwirkungen dienen (Hinweis E
- November 2011, 2008/04/0212; E
- Oktober 2001, 2000/07/0229). Die Vorschriften des Denkmalschutzrechts zählen aber - soweit sie sich nicht auf Park- und Gartenanlagen iSv § 1 Abs. 12 DSMG 1923 beziehen - nicht dazu. Denkmalschutz ist nämlich ein Eigentumseingriff im öffentlichen Interesse aus anderen als Umweltschutzinteressen. Dies erhellt sich auch indirekt aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000, welcher als Vorhaben, die einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren unterliegen, "die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen" definiert. Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind zwar Auswirkungen auf Denkmale zu prüfen, nicht aber der Denkmalschutz eines Kulturgutes und dessen beantragte Veränderung an sich. Bei Durchführung eines "teilkonzentrierten Verfahrens" kann die Umweltschutzorganisation somit nur die "Einhaltung der Umweltschutzvorschriften" geltend machen, sie hat also in diesem Verfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung. Damit liegt hier (auch) nach § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 keine Parteistellung der beschwerdeführenden Umweltorganisation vor; ebenso ist eine Beschwerdeerhebungsbefugnis zu verneinen, da diese nicht über die Parteienrechte im Verwaltungsverfahren hinausgeht.Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" iSd Paragraph 19, Absatz 10, UVPG 2000 ist zwar grundsätzlich weit zu verstehen und nicht auf Normbereiche einzuschränken, die in unmittelbarem Bezuge zum Schutz der Umwelt stehen; dieser Begriff umfasst vielmehr jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- und Einwirkungen dienen (Hinweis E
- November 2011, 2008/04/0212; E
- Oktober 2001, 2000/07/0229). Die Vorschriften des Denkmalschutzrechts zählen aber - soweit sie sich nicht auf Park- und Gartenanlagen iSv Paragraph eins, Absatz 12, DSMG 1923 beziehen - nicht dazu. Denkmalschutz ist nämlich ein Eigentumseingriff im öffentlichen Interesse aus anderen als Umweltschutzinteressen. Dies erhellt sich auch indirekt aus Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000, welcher als Vorhaben, die einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren unterliegen, "die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen" definiert. Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind zwar Auswirkungen auf Denkmale zu prüfen, nicht aber der Denkmalschutz eines Kulturgutes und dessen beantragte Veränderung an sich. Bei Durchführung eines "teilkonzentrierten Verfahrens" kann die Umweltschutzorganisation somit nur die "Einhaltung der Umweltschutzvorschriften" geltend machen, sie hat also in diesem Verfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung. Damit liegt hier (auch) nach Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 keine Parteistellung der beschwerdeführenden Umweltorganisation vor; ebenso ist eine Beschwerdeerhebungsbefugnis zu verneinen, da diese nicht über die Parteienrechte im Verwaltungsverfahren hinausgeht.