RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2013 Geschäftszahl2012/09/0082 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 93/09/0256 E
- November 1993 RS 1 StammrechtssatzWeder die absolute Höhe der im AuslBG vorgesehenen Geldstrafen noch die dafür vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafen geben nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Anlaß zu der Annahme, der Bundesgesetzgeber wäre in diesem Falle von Verfassungs wegen gehalten gewesen, mit der Ahndung dieser strafbaren Handlungen die Organe der Strafgerichtsbarkeit zu betrauen (Hinweis E VfGH 27.9.1989, VfSlg 12151). Sicherlich ist zuzugeben, daß die im AuslBG vorgesehenen Geldstrafen beträchtlich sind; sie verstoßen indes schon deswegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegen das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz), weil bei einer durchschnittlichen Betrachtung ihre Höhe dem wirtschaftlichen Vorteil gegenüberzustellen ist, den sich ein gegen das AuslBG verstoßender Arbeitgeber infolge der diesfalls zu erzielenden Ersparnis an Lohnkosten und Lohnnebenkosten verschafft. Es liegt auch in dem verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, die dem Gesetz widersprechende Beschäftigung jedes Ausländers zur selbständigen Verwaltungsübertretung zu erklären und unter Strafe zu stellen. Es macht daher auch der Umstand, daß vielfach die Kombination zwischen der für jeden einzelnen Ausländer verhängten Geldstrafe und der Mehrzahl von Übertretungen zu einer beträchtlichen (Gesamt-)Strafe führen kann, die in § 28 Abs 1 AuslBG festgesetzten Strafrahmen nicht verfassungswidrig.Weder die absolute Höhe der im AuslBG vorgesehenen Geldstrafen noch die dafür vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafen geben nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Anlaß zu der Annahme, der Bundesgesetzgeber wäre in diesem Falle von Verfassungs wegen gehalten gewesen, mit der Ahndung dieser strafbaren Handlungen die Organe der Strafgerichtsbarkeit zu betrauen (Hinweis E VfGH 27.9.1989, VfSlg 12151). Sicherlich ist zuzugeben, daß die im AuslBG vorgesehenen Geldstrafen beträchtlich sind; sie verstoßen indes schon deswegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegen das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz), weil bei einer durchschnittlichen Betrachtung ihre Höhe dem wirtschaftlichen Vorteil gegenüberzustellen ist, den sich ein gegen das AuslBG verstoßender Arbeitgeber infolge der diesfalls zu erzielenden Ersparnis an Lohnkosten und Lohnnebenkosten verschafft. Es liegt auch in dem verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, die dem Gesetz widersprechende Beschäftigung jedes Ausländers zur selbständigen Verwaltungsübertretung zu erklären und unter Strafe zu stellen. Es macht daher auch der Umstand, daß vielfach die Kombination zwischen der für jeden einzelnen Ausländer verhängten Geldstrafe und der Mehrzahl von Übertretungen zu einer beträchtlichen (Gesamt-)Strafe führen kann, die in Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG festgesetzten Strafrahmen nicht verfassungswidrig. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/09/0089 2012/09/0103 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/09/0151 E
- Mai 2014 2013/09/0150 E
- Mai 2014 2013/09/0191 E
- Juni 2014 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2012090082.X02
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