RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2012 Geschäftszahl2012/10/0001 RechtssatzDer Gesetzgeber des Tiroler Naturschutzgesetzes (vgl. Tir NatSchG 1997, das mit LGBl Nr 26/2005 als Tir NatSchG 2005 wiederverlautbart wurde) hat Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der Verpflichtung zur gesonderten naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgenommen, weil sie ohnehin einer baurechtlichen Bewilligung bedürfen (wobei die Baubehörde gemäß § 1 Abs. 3 Tir NatSchG 2005 auf die Erhaltung und Pflege der Natur Bedacht zu nehmen hat). Dabei verweisen die Materialien ausdrücklich auf die Begriffsbestimmungen der Bauordnung. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber untergeordnete Bauteile, die an (flachen) Dächern von Gebäuden angebracht werden (und sich daher auf dem Gebäude befinden), anders behandeln wollte als solche, die zB an den Wänden angebracht werden. Da es Zweck von § 15 Abs. 2 lit. a Tir NatSchG 2005 ist, eine Ausnahme von der gesonderten Bewilligungspflicht für Werbeeinrichtungen zu schaffen, die ohnehin baurechtlich zu behandeln sind, ist die Wendung "an Gebäuden" in § 15 Abs. 2 lit. a legcit jedenfalls so zu verstehen, dass darunter auch Werbeeinrichtungen fallen, die an Dächern von Gebäuden angebracht werden und daher der baurechtlichen Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht unterliegen. Eine gesonderte naturschutzrechtliche Bewilligung für Werbetafeln auf dem Dach ist auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 15 Abs. 2 lit. a Tir NatSchG 2005 für "Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen" nicht erforderlich, da diese ohnehin einer baurechtlichen Bewilligung bedürfen. Bei solchen Werbeeinrichtungen handelt es sich um (untergeordnete) Teile von baulichen Anlagen. Ist für eine bauliche Anlage daher gemäß § 6 lit. a Tir NatSchG 2005 eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, so umfasst diese Bewilligung auch damit verbundene Werbeeinrichtungen. Diese Bewilligungspflicht besteht nur für bauliche Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m2.Der Gesetzgeber des Tiroler Naturschutzgesetzes vergleiche Tir NatSchG 1997, das mit Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, als Tir NatSchG 2005 wiederverlautbart wurde) hat Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der Verpflichtung zur gesonderten naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgenommen, weil sie ohnehin einer baurechtlichen Bewilligung bedürfen (wobei die Baubehörde gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Tir NatSchG 2005 auf die Erhaltung und Pflege der Natur Bedacht zu nehmen hat). Dabei verweisen die Materialien ausdrücklich auf die Begriffsbestimmungen der Bauordnung. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber untergeordnete Bauteile, die an (flachen) Dächern von Gebäuden angebracht werden (und sich daher auf dem Gebäude befinden), anders behandeln wollte als solche, die zB an den Wänden angebracht werden. Da es Zweck von Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, Tir NatSchG 2005 ist, eine Ausnahme von der gesonderten Bewilligungspflicht für Werbeeinrichtungen zu schaffen, die ohnehin baurechtlich zu behandeln sind, ist die Wendung "an Gebäuden" in Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, legcit jedenfalls so zu verstehen, dass darunter auch Werbeeinrichtungen fallen, die an Dächern von Gebäuden angebracht werden und daher der baurechtlichen Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht unterliegen. Eine gesonderte naturschutzrechtliche Bewilligung für Werbetafeln auf dem Dach ist auf Grund der Ausnahmebestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, Tir NatSchG 2005 für "Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen" nicht erforderlich, da diese ohnehin einer baurechtlichen Bewilligung bedürfen. Bei solchen Werbeeinrichtungen handelt es sich um (untergeordnete) Teile von baulichen Anlagen. Ist für eine bauliche Anlage daher gemäß Paragraph 6, Litera a, Tir NatSchG 2005 eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, so umfasst diese Bewilligung auch damit verbundene Werbeeinrichtungen. Diese Bewilligungspflicht besteht nur für bauliche Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.