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{'item': '2012/10/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2012 Geschäftszahl2012/10/0014 RechtssatzDer Begriff "betreute Wohngemeinschaft" findet sich im Stmk SHG 1998 nicht, wohl aber in § 2 Abs. 1 Z. 3 der Stmk SHG Leistungs-EntgelteV

  1. Da diese Bestimmung ausdrücklich auf Einrichtungen der Behindertenhilfe verweist, sind für die Beurteilung, ob eine Einrichtung mit einer betreuten Wohngemeinschaft vergleichbar ist, die Bestimmungen der zum Steiermärkischen Behindertengesetz ergangenen Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 idF LGBl. Nr. 116/2011, heranzuziehen. Die Anlage 1 dieser Verordnung regelt im Abschnitt IV C "betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen". Darin ist ein Leistungskatalog enthalten, der auch auf psychisch beeinträchtigte Menschen zugeschnitten ist. Daraus ergibt sich eindeutig, dass unter einer betreuten Wohngemeinschaft eine solche zu verstehen ist, bei der vom Betreiber auch qualifizierte Betreuungsleistungen durch eine ausreichende Anzahl von Fachpersonal erbracht werden und über diese Leistungen eine Dokumentation zu führen ist. Gehen die im Rahmen einer solchen betreuten Wohngemeinschaft zu erbringenden Betreuungsleistungen deutlich über die in Seniorenappartements angebotenen Leistungen (neben "Hotelleistungen" auch Nachschau, falls jemand nicht zum Essen kommt, zweimal wöchentliche Anwesenheit eines praktischen Arztes, Besorgung von Medikamenten und Einkäufen, Vermittlung von weiteren medizinischen Betreuungsleistungen durch Dritte, Notrufsystem) hinaus, so kann der Aufenthalt in einem derartigen Seniorenappartement nicht als solcher in einer betreuten Wohngemeinschaft oder in einer ähnlichen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 3 lit. a Stmk SHG 1998 angesehen werden. Ein Aufenthalt in solchen Seniorenappartements fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 3 lit a Stmk SHG 1998 und der Zeitraum dieses Aufenthalts ist somit in die Frist gemäß § 23 Abs. 2 einzubeziehen.Der Begriff "betreute Wohngemeinschaft" findet sich im Stmk SHG 1998 nicht, wohl aber in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, der Stmk SHG Leistungs-EntgelteV
  2. Da diese Bestimmung ausdrücklich auf Einrichtungen der Behindertenhilfe verweist, sind für die Beurteilung, ob eine Einrichtung mit einer betreuten Wohngemeinschaft vergleichbar ist, die Bestimmungen der zum Steiermärkischen Behindertengesetz ergangenen Leistungs- und Entgeltverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2011,, heranzuziehen. Die Anlage 1 dieser Verordnung regelt im Abschnitt römisch vier C "betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen". Darin ist ein Leistungskatalog enthalten, der auch auf psychisch beeinträchtigte Menschen zugeschnitten ist. Daraus ergibt sich eindeutig, dass unter einer betreuten Wohngemeinschaft eine solche zu verstehen ist, bei der vom Betreiber auch qualifizierte Betreuungsleistungen durch eine ausreichende Anzahl von Fachpersonal erbracht werden und über diese Leistungen eine Dokumentation zu führen ist. Gehen die im Rahmen einer solchen betreuten Wohngemeinschaft zu erbringenden Betreuungsleistungen deutlich über die in Seniorenappartements angebotenen Leistungen (neben "Hotelleistungen" auch Nachschau, falls jemand nicht zum Essen kommt, zweimal wöchentliche Anwesenheit eines praktischen Arztes, Besorgung von Medikamenten und Einkäufen, Vermittlung von weiteren medizinischen Betreuungsleistungen durch Dritte, Notrufsystem) hinaus, so kann der Aufenthalt in einem derartigen Seniorenappartement nicht als solcher in einer betreuten Wohngemeinschaft oder in einer ähnlichen Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Stmk SHG 1998 angesehen werden. Ein Aufenthalt in solchen Seniorenappartements fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Stmk SHG 1998 und der Zeitraum dieses Aufenthalts ist somit in die Frist gemäß Paragraph 23, Absatz 2, einzubeziehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.