RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2012 GeschäftszahlAW 2012/10/0026 RechtssatzNichtstattgebung - naturschutzbehördliche Bewilligung - Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides. Unter Vollzug eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor der belangten Behörde keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. etwa den hg. Beschluss vom
- Juli 2011, Zl. AW 2011/07/0040, mwN). Das auf naturschutzbehördliche Bewilligung gerichtete Ansuchen des Beschwerdeführers wurde in Ansehung der "Verlängerung des Steges" abgewiesen. Auch bei einer infolge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretenden Anhängigkeit des diesbezüglichen Verfahrens vor der belangten Behörde wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dazu führen würde, dass dem Bewilligungsbegehren des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insofern Rechnung getragen worden wäre. Die (bloße) Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens steht der Erlassung bzw. Vollstreckung eines (im Grunde des § 58 Oö. NSchG 2001 verfügten) naturschutzbehördlichen Entfernungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages aber nicht entgegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2000, Zl. 2000/10/0147, mwN).Nichtstattgebung - naturschutzbehördliche Bewilligung - Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides. Unter Vollzug eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor der belangten Behörde keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
- Juli 2011, Zl. AW 2011/07/0040, mwN). Das auf naturschutzbehördliche Bewilligung gerichtete Ansuchen des Beschwerdeführers wurde in Ansehung der "Verlängerung des Steges" abgewiesen. Auch bei einer infolge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretenden Anhängigkeit des diesbezüglichen Verfahrens vor der belangten Behörde wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dazu führen würde, dass dem Bewilligungsbegehren des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insofern Rechnung getragen worden wäre. Die (bloße) Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens steht der Erlassung bzw. Vollstreckung eines (im Grunde des Paragraph 58, Oö. NSchG 2001 verfügten) naturschutzbehördlichen Entfernungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages aber nicht entgegen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2000, Zl. 2000/10/0147, mwN).