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{'item': '2012/10/0040'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2014 Geschäftszahl2012/10/0040 RechtssatzBei der Auswahl zwischen mehreren möglichen Aufschließungsvarianten im Anwendungsbereich des § 66a ForstG 1975 ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Neben der Verpflichtung des Grundeigentümers, auf seinem Grund die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage zu dulden, ergibt sich kraft Größenschlusses auch die Verpflichtung des Grundeigentümers, die Mitbenützung einer von ihm auf seinem Grund errichteten dauernden forstlichen Bringungsanlage durch andere auf Dauer zu dulden. Bei der Duldung der Mitbenützung einer bestehenden forstlichen Bringungsanlage handelt es sich im allgemeinen (Fälle einer nicht ins Gewicht fallenden Inanspruchnahme fremden Grund und Bodens bzw. eines offenkundigen Missverhältnisses zwischen neu zu errichtender und zur Mitbenützung in Anspruch genommener Bringungsanlage ausgenommen) um eine in das Eigentum in erheblich geringerem Ausmaß eingreifende Verpflichtung als bei jener zur Duldung der Errichtung und Erhaltung einer dauernden fremden Bringungsanlage auf eigenem Grund. Dem Eigentümer des Grundes, auf dem eine fremde Bringungsanlage errichtet wird, gebührt eine "Entschädigung" iSd § 67 Abs. 3 ForstG 1975; dem Grundeigentümer, der eine Mitbenützung seiner bestehenden Bringungsanlage nach § 66a ForstG 1975 zu dulden hat, gebührt hingegen nach § 67 Abs. 2 ForstG 1975 ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage. Bei der Auswahl zwischen mehreren technisch möglichen Varianten haben jene unberücksichtigt zu bleiben, die

  1. a)nur unter Verletzung der Vorschriften des § 60 ForstG 1975 verwirklicht werden könnten,
  2. b)unverhältnismäßige Kosten (der Errichtung, Erhaltung und/oder Bringung) verursachen würden.Bei der Auswahl zwischen mehreren möglichen Aufschließungsvarianten im Anwendungsbereich des Paragraph 66 a, ForstG 1975 ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Neben der Verpflichtung des Grundeigentümers, auf seinem Grund die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage zu dulden, ergibt sich kraft Größenschlusses auch die Verpflichtung des Grundeigentümers, die Mitbenützung einer von ihm auf seinem Grund errichteten dauernden forstlichen Bringungsanlage durch andere auf Dauer zu dulden. Bei der Duldung der Mitbenützung einer bestehenden forstlichen Bringungsanlage handelt es sich im allgemeinen (Fälle einer nicht ins Gewicht fallenden Inanspruchnahme fremden Grund und Bodens bzw. eines offenkundigen Missverhältnisses zwischen neu zu errichtender und zur Mitbenützung in Anspruch genommener Bringungsanlage ausgenommen) um eine in das Eigentum in erheblich geringerem Ausmaß eingreifende Verpflichtung als bei jener zur Duldung der Errichtung und Erhaltung einer dauernden fremden Bringungsanlage auf eigenem Grund. Dem Eigentümer des Grundes, auf dem eine fremde Bringungsanlage errichtet wird, gebührt eine "Entschädigung" iSd Paragraph 67, Absatz 3, ForstG 1975; dem Grundeigentümer, der eine Mitbenützung seiner bestehenden Bringungsanlage nach Paragraph 66 a, ForstG 1975 zu dulden hat, gebührt hingegen nach Paragraph 67, Absatz 2, ForstG 1975 ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage. Bei der Auswahl zwischen mehreren technisch möglichen Varianten haben jene unberücksichtigt zu bleiben, die
  3. a)nur unter Verletzung der Vorschriften des Paragraph 60, ForstG 1975 verwirklicht werden könnten,
  4. b)unverhältnismäßige Kosten (der Errichtung, Erhaltung und/oder Bringung) verursachen würden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.