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{'item': 'AW 2012/10/0059'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.11.2012 GeschäftszahlAW 2012/10/0059 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie AW 2003/10/0064 B

  1. Dezember 2003 RS 1 StammrechtssatzNichtstattgebung - Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe - Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nur insoweit in Betracht, als der für den Antragsteller befürchtete Nachteil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hintangehalten werden könnte. Durch die aufschiebende Wirkung kann niemals mehr erreicht werden als durch die Beschwerde selbst (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 119). Soweit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dazu führen würde, dem "Antragsteller eine Rechtsposition (zu) verschaffen, die er bis dahin nicht innehatte" (so für den Fall der Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der hg. Beschluss vom
  2. Dezember 1997, AW 97/10/0059), kommt die Zuerkennung nicht in Betracht. Selbst unter der Annahme, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nur bedeutet, dass das Berufungsverfahren wieder als anhängig zu betrachten wäre und noch nicht über die Berufung entschieden sei, sondern darüber hinaus die dem Verfahren zu Grunde liegende negative Beurteilung und die Feststellung der Nichtberechtigung zum Aufsteigen nicht wirksam wären (vgl. Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 359

(363)), wäre das - nach dem Antragsvorbringen mit dem Antrag verbundene - Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers nicht erreicht. Dieses besteht darin, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu erhalten (ausführliche Begründung im vorliegenden Beschluss).Nichtstattgebung - Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe - Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nur insoweit in Betracht, als der für den Antragsteller befürchtete Nachteil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hintangehalten werden könnte. Durch die aufschiebende Wirkung kann niemals mehr erreicht werden als durch die Beschwerde selbst (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 119). Soweit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dazu führen würde, dem "Antragsteller eine Rechtsposition (zu) verschaffen, die er bis dahin nicht innehatte" (so für den Fall der Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der hg. Beschluss vom 2. Dezember 1997, AW 97/10/0059), kommt die Zuerkennung nicht in Betracht. Selbst unter der Annahme, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nur bedeutet, dass das Berufungsverfahren wieder als anhängig zu betrachten wäre und noch nicht über die Berufung entschieden sei, sondern darüber hinaus die dem Verfahren zu Grunde liegende negative Beurteilung und die Feststellung der Nichtberechtigung zum Aufsteigen nicht wirksam wären vergleiche Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 359
(363)), wäre das - nach dem Antragsvorbringen mit dem Antrag verbundene - Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers nicht erreicht. Dieses besteht darin, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu erhalten (ausführliche Begründung im vorliegenden Beschluss).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.